Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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Diese Bestimmungen sind allen Serumgewinnungsanstalten durch die Kreis— 
hauptmannschaften, allen für die Schlachtvieh- und Fleischbeschau verpflichteten 
Tierärzten durch die Polizeibehörden ihres Wohnortes zur Kenntnisnahme und 
Nachachtung zuzufertigen. 
Die Verordnung über die Behandlung des Fleisches von Tieren, die mit Tuber— 
kuloseschutzstoffen geimpft sind, bei der Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 2. März 
1911 (G.= u. V.-Bl. S. 82) wird durch die nachstehenden Bestimmungen nicht berührt. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden nach § 70 der Verord- 
nung vom 27. Januar 1903 mit Geldstrafe bis zu 150 K oder mit Haft bestraft. 
Bestimmungen 
über die gesundheitspolizeiliche Behandlung des Fleisches und der Milch 
von Tieren, die zur Serumlieferung gedient haben. 
I. Fleisch. 
Serumgewinnungsanstalten dürfen Tiere, die ihnen zur Serumlieferung gedient 
haben, zur Schlachtung nur abgeben, nachdem sie sich darüber vergewissert haben, 
wo und wann die Schlachtung stattfinden soll. Die Schlachtvieh= und Fleischbeschau 
an einem solchen Tiere ist durch einen Tierarzt vorzunehmen, den die Anstalten 
von der Abgabe der Tiere unter Mitteilung der Erkennungsmerkmale der Tiere 
und unter Angabe des Tages der letzten Impfung, der Impfstelle, sowie der Art 
der dabei den Tieren einverleibten Stoffe zu benachrichtigen haben. 
Werden bei den Tieren Mängel festgestellt, welche schon jetzt nach den Aus- 
führungsbestimmungen A zum Fleischbeschaugesetze zu Beanstandungen des ganzen 
Tierkörpers oder veränderter Teile führen müssen, so finden diese Vorschriften An- 
wendung. 
Außerdem gelten für die gesundheitliche Beurteilung des Fleisches der Serum- 
tiere noch folgende Bestimmungen: 
A. von Tieren, die eine Behandlung mit lebenden Tuberkelbazillen er- 
fahren haben, sind anzusehen als 
1. untauglich 
a) Lunge und Herz, wenn noch nicht mindestens 10 Monate seit der letzten 
Impfung des geschlachteten Tieres abgelaufen waren; 
b) das Fleisch an der Impfstelle und in deren Umgebung bis einschließlich der 
zugehörigen Lymphdrüsen, wenn Veränderungen an der Impfstelle festge- 
stellt worden sind.
	        
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