Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

207] $ 19. Die Feststellung des Budgetgesetzes. 303 
gerichtet hat, sondern wenn der übereinstimmende und als 
übereinstimmend bekundete Wille beider Theile vorliegt. Und 
zwar gilt dies insbesondere nicht nur von der Art einer Aus- 
gabe, es gilt auch von dem Masse derselben. 
Es ist unrichtig, wenn Laband — Budgetrecht pag. 39 ft. 
— zu der Annahme schreitet, dass, wenn in einem besondern 
Falle eine Massregel, Einrichtung, Unternehmung als dauern- 
der Verwendungszweck durch das Budgetgesetz festgestellt 
worden ist, alsdann auch die in dem betreffenden Etatsjahre 
nach dem geschätzten Bedarf ausgeworfene Summe — bis 
zu der Stellenzahl einer Behörde, ja bis zu den Kosten für 
Beleuchtung, Heizung, Schreibmaterialien, Utensilien — als 
dauernde festgestellt sei und mithin auch das Mass der 
Ausgabe eine für die folgende Budgetaufstellung bindende ge- 
setzliche Norm darstelle. Das ist die volle Willkür einer be- 
liebigen Präsumption, die jedem anerkannten Grundsatze der 
Auslegung widerspricht für Bestimmungen, die für das Reich 
ausdrücklich, aber auch für Preussen durch die verfassungs- 
mässige Jährlichkeit des Budgets als gegen die Regel laufende 
Besonderheiten gekennzeichnet sind. Mit Recht hat hiergegen 
bereits Schulze — Grünhut’s Zeitschrift II, pag. 197 fi. — 
entschiedenen Einspruch erhoben. 
Auf Gesetz beruhen des Fernern alle diejenigen Ver- 
pflichtungen, welche die zuständigen Staatsorgane innerhalb 
ihrer gesetzlichen Befugnisse Dritten gegenüber zu Lasten des 
Reiches übernommen haben. Denn die Aufhebung oder 
Ausserkraftsetzung wohlerworbener Rechte ist für den zu- 
treffenden Fall Aufhebung oder Ausserkraftsetzung derjenigen 
Gesetze, unter deren Schutz sie stehn. Aus diesem Grunde 
sind die solchen Rechten entsprechenden Verpflichtungen, ob- 
gleich in anderer Rücksicht privatrechtliche, doch in Rück- 
sicht auf das Budgetrecht staatsrechtlich nothwendige Aus- 
gaben. Nur freilich, ob die zuständigen Organe innerhalb 
ihrer gesetzlichen Befugnisse handelten und damit wohlerwor- 
bene Rechte begründen konnten, dafür sind nicht nur die all- 
gemeinen Gesetze, sondern zutreffenden Falles und abgesehn
	        
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