118 Erster Teil. Die Organe des Staates.
halten muß, darüber gibt $ 6 des Ges. Auskunft (s. das.).
Kommt ein Statut im Wege freier Vereinbarung nicht
zustande, so wird es durch das Ministerium, Abteilung
des Innern, festgesetzt. Die Verwaltung des Verbandes
wird durch einen Verbandsausschuß geführt, der aus Ver-
tretern der zum Verband gehörigen Gemeinden besteht.
Die Zahl der Vertreter wird nach Steuerkraft, Bevölkerung
und Umfang der einzelnen Gemeinden oder der aus
mehreren Gemeinden bestehenden Wahlbezirke festgestellt.
Der Verbandsausschuß wählt aus seiner Mitte einen
Verbandsvorsteher und einen Stellvertreter. Der Vor-
steher vertritt den Verband nach außen. Verbandsvor-
steher müssen Personen sein, die in ihrer Gemeinde ein
Gemeindeamt zu bekleiden befähigt sind. Die Wahl des
Verbandsvorstehers bedarf, wenn der Gewählte nicht zu-
gleich Vorstand einer Gemeinde oder Amtsvorsteher ist,
der Bestätigung der Verbandsaufsichtsbehörde.
Die Gemeindezweckverbände sind berechtigt, die Aus-
führung der in ihrem gemeinsamen Interesse liegenden
Maßnahmen und Veranstaltungen auf gemeinsame Kosten
zu beschließen.
Den einzelnen Gemeinden bleibt die Aufbringung
ihrer Anteile an den gemeinsamen Ausgaben nach Maß-
gabe ihrer Verfassung überlassen. Unterläßt oder ver-
weigert ein Verband oder eine Gemeinde, die erforder-
lichen Leistungen zu beschaffen und den festgestellten
Verbandsbeitrag zu leisten, so ist die Verbands- bzw. die
Gemeindeaufsichtsbehörde befugt, diese Leistungen nach
Maßgabe des bestehenden Beitragsfußes als Last der
Gemeinde festzustellen. Gegen die Beschlüsse des Ver-
bandsausschusses und die Anordnungen des Verbands-
vorstehers steht jeder Gemeinde das Recht der Beschwerde
an die Verbandsaufsichtsbehörde zu.
Schon nachı dem das Gesetz über Heimatrecht und
Armenwesen vom 9. August 1833 abändernden Gesetz
vom 10. Februar 1857, $ 7 (Ges.S. 1857, S. 26) konnten
an Stelle der Gemeinden, denen die Verbindlichkeit zur
Armenversorgung oblag, auf dem platten Lande infolge
freier Vereinbarung auch größere, aus mehreren Gemeinden