Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

118 Erster Teil. Die Organe des Staates. 
halten muß, darüber gibt $ 6 des Ges. Auskunft (s. das.). 
Kommt ein Statut im Wege freier Vereinbarung nicht 
zustande, so wird es durch das Ministerium, Abteilung 
des Innern, festgesetzt. Die Verwaltung des Verbandes 
wird durch einen Verbandsausschuß geführt, der aus Ver- 
tretern der zum Verband gehörigen Gemeinden besteht. 
Die Zahl der Vertreter wird nach Steuerkraft, Bevölkerung 
und Umfang der einzelnen Gemeinden oder der aus 
mehreren Gemeinden bestehenden Wahlbezirke festgestellt. 
Der Verbandsausschuß wählt aus seiner Mitte einen 
Verbandsvorsteher und einen Stellvertreter. Der Vor- 
steher vertritt den Verband nach außen. Verbandsvor- 
steher müssen Personen sein, die in ihrer Gemeinde ein 
Gemeindeamt zu bekleiden befähigt sind. Die Wahl des 
Verbandsvorstehers bedarf, wenn der Gewählte nicht zu- 
gleich Vorstand einer Gemeinde oder Amtsvorsteher ist, 
der Bestätigung der Verbandsaufsichtsbehörde. 
Die Gemeindezweckverbände sind berechtigt, die Aus- 
führung der in ihrem gemeinsamen Interesse liegenden 
Maßnahmen und Veranstaltungen auf gemeinsame Kosten 
zu beschließen. 
Den einzelnen Gemeinden bleibt die Aufbringung 
ihrer Anteile an den gemeinsamen Ausgaben nach Maß- 
gabe ihrer Verfassung überlassen. Unterläßt oder ver- 
weigert ein Verband oder eine Gemeinde, die erforder- 
lichen Leistungen zu beschaffen und den festgestellten 
Verbandsbeitrag zu leisten, so ist die Verbands- bzw. die 
Gemeindeaufsichtsbehörde befugt, diese Leistungen nach 
Maßgabe des bestehenden Beitragsfußes als Last der 
Gemeinde festzustellen. Gegen die Beschlüsse des Ver- 
bandsausschusses und die Anordnungen des Verbands- 
vorstehers steht jeder Gemeinde das Recht der Beschwerde 
an die Verbandsaufsichtsbehörde zu. 
Schon nachı dem das Gesetz über Heimatrecht und 
Armenwesen vom 9. August 1833 abändernden Gesetz 
vom 10. Februar 1857, $ 7 (Ges.S. 1857, S. 26) konnten 
an Stelle der Gemeinden, denen die Verbindlichkeit zur 
Armenversorgung oblag, auf dem platten Lande infolge 
freier Vereinbarung auch größere, aus mehreren Gemeinden
	        
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