V. Die Untertanen. 119
bestehende Bezirke, z. B. Kirchspielbezirke, als Armen-
unterstützungsverbände treten. Nach Maßgabe der dort
getroffenen Bestimmungen konnten auch nach $2 der V.O.,
betreffend die Ausführung des Gesetzes über den Unter-
stützungswohnsitz vom 3. Januar 1871 (Ges.S. 1871, S. 71),
mehrere Gemeinden sich zu einem Armenverbande ver-
einigen. Solche Vereinigungen mehrerer Gemeinden zu
einem Armenverbande im Sinne von $ 3 des Reichsges.
über den Unterstützungswohnsitz können seit dem In-
krafttreten des Gesetzes vom 16. Juni 1894, betreffend die
Bildung von Gemeindezweckverbänden, nur nach Maßgabe
der Bestimmungen dieses Gesetzes erfolgen. Es finden
also die oben hervorgehobenen Bestimmungen über die
Gründung, Erwerb der juristischen Persönlichkeit, Er-
richtung des Statuts usw. allenthalben Anwendung.
V. Die Untertanen.
1. Inländer und Ausländer.
8 28.
Das Altenburger Grundgesetz unterschied in den 83 38
bis 98 zwischen Landesuntertanen und zeitigen Untertanen.
Unter den Landesuntertanen verstand das Grundgesetz
alle unter dem Rechtsschutz der herzoglichen Staats-
gewalt vereinigten Bewohner des Herzogtums, die ver-
möge einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Unter-
werfung zur Staatsgewalt und dem Lande in einem an-
dauernden Verhältnis standen. Mit der Landesuntertanen-
schaft, die durch das Heimatrecht begründet wurde, war
das Staatsbürgerrecht aufs engste verknüpft. Zu den
Landesuntertanen gehörten auch die sogenannten Ein-
gesessenen (Forenser, Das waren diejenigen, die mit
bloßem Grundbesitz im Lande angesessen waren, aber in
demselben keine Heimatrechte hatten. Ihnen standen
die Rechte der Staatsbürgerschaft nicht zu. Die zeitigen
Untertanen endlich waren die Fremden, die sich nur
vorübergehend im Lande aufhielten, ohne in den Verband
der Landesuntertanen aufgenommen zu sein.