V. Die Untertanen. 133
4. Die Mitglieder des Herzoglichen Hauses.
8 81.
Schon das Grundgesetz kannte keine eigentlichen
Standesunterschiede mehr, indem es nach $ 44 jedem
altenburgischen Staatsangehörigen ohne Rücksicht auf
Stand und Geburt gleiche Anwartschaft zu dem im
Grundgesetz enthaltenen staatsbürgerlichen Rechte ge-
währt. Danach war also jeder Staatsbürger in rechtlicher
Beziehung dem anderen gleichgestellt. Von diesem Grund-
satze machen nur noch die Mitglieder des regierenden
Hauses eine Ausnahme. Standesherrliche Familien gibt
es im Herzogtum nicht.
Zu den Mitgliedern des regierenden Hauses werden
die Gemahlin des regierenden Herzogs sowie dessen
Witwe, ferner die Prinzen und Prinzessinnen, welche aus
gesetzmäßigen (mit Genehmigung des Regenten ab-
geschlossenen) Ehen durch rechtmäßige Geburt in männ-
licher Linie von dem ersten Erwerber der Krone ab-
stammen, und die Gemahlinnen und Witwen der Prinzen
aus einer vom regierenden Herzog genehmigten Ehe ge-
zählt. Ihnen gebührt vorzügliche Hochachtung (Grund-
gesetz $ 71). Die Familienverhältnisse im allgemeinen
regeln sich, soweit nicht hausgesetzliche oder verfassung#-
mäßige Bestimmungen getroffen sind, nach dem Deutschen
Privatfürstenrechte Aus dem Grundgesetz selbst — ein
Hausgesetz der Speziallinie Sachsen-Altenburg existiert
nicht — ergibt sich, daß alle Mitglieder des regierenden
Hauses der Familiengewalt des Regenten unterworfen
sind; denn jeder Prinz und jede Prinzessin bedarf zur
Verheiratung der Genehmigung des regierenden Herzogs
(s. Sonnenkalb S. 82—83). Es sind daher auch alle von
den Prinzen und Prinzessinnen geschlossenen Eheverträge
nichtig, wenn sie die Bestätigung des regierenden Herzogs
nicht erhalten haben, und eine ohne dessen förmliche
Genehmigung geschlossene Ehe eines Mitgliedes des
Herzoglichen Hauses hat in Beziehung auf dessen Stand,
Titel und Wappen keine rechtliche Wirkung. Ebenso-
wenig können daraus auf Staatserbfolge, Apanage, Aus-