Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

138 Zweiter Teil e Die Funktionen des Staates. 
gleichgestellt die Gesetze, welche die Grundverfassung 
betreffen. Kein solches Gesetz, sagt $ 201, darf ohne Bei- 
rat und Zustimmung der Landstände erlassen, kein be- 
stehendes unter neuer Belästigung der Untertanen ab- 
geändert und keines aufgehoben werden. Eine Erklärung 
darüber, was unter „Freiheit der Person“, „Eigentum 
aller Staatsangehörigen“ zu verstehen ist, gibt das Grund- 
gesetz nicht. Bei der allgemeinen und unbestimmten 
Fassung des $ 201 taucht die Frage auf, ob etwa jede 
irgendwie denkbare Einschränkung der persönlichen 
Bewegungsfreiheit nur im Wege der Gesetzgebung unter 
Mitwirkung des Landtags verfügt werden kann. Dem 
ist aber nicht so. Die „Freiheit der Person“ und die 
„Unverletzlichkeit des Eigentums“ gehören zu den so- 
genannten Grundrechten des Volkes im konstitutionellen 
Staate. Von diesen Grundrechten handeln die $ 44ff., ins- 
besondere $ 5ölff. $ 201 sichert nun den Untertanen zu, 
daß sie ihnen nicht ohne Zustimmung der Volksvertretung 
genommen werden sollen. Diese Zusicherung hat im 
wesentlichen programmatische Bedeutung und muß mit 
Rücksicht auf diesen Charakter und unter Berücksichtigung 
der historischen Entwicklung, die zu ihrer Aufstellung 
führte, ausgelegt werden (s. Entscheidung des Oberlandes- 
gerichts Jena vom 11. Februar 1907, S. 6/07 und Meyer- 
Anschütz $ 217). Keinesfalls trifft für Altenburg zu, 
was Meyer-Anschütz in $ 157 Anm. 6 über die Formel 
„Freiheit der Personen und des Eigentums“ ausführt. 
Wenn dort — auch unter Hinweis auf $ 201 des Alten- 
burger Grundgesetzes — gesagt ist, daß diese Formel 
nur ein anderer Ausdruck für den Grundsatz ist, daß 
Rechtsvorschriften nur im Wege der formellen Gesetz- 
gebung erlassen werden dürfen, und daß damit das ganze 
Gebiet der Gesetzgebung im materiellen Sinne der kon- 
stitutionellen Legislative überwiesen ist, so daß der Erlaß 
von Rechtsverordnungen über jene Gegenstände aus- 
geschlossen sei, so ist dem entgegenzuhalten, daß die 
Verfassung selbst ein solches Verordnungsrecht kennt 
(s. $ 58 Grundgesetz, ferner $$ 3c, 52, 57, 63 des Ediktes
	        
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