Contents: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 19. 185 
(2) Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, im Falle des Bedürfnisses 
unter Anordnung von Überwachungsmaßnahmen Ausnahmen von den Bedingungen im Abfk. 1 
Nr. 1 bis 4 zuzulassen, unbeschadet der Einziehung der nach den Grundsätzen in Nr. 1 zu 
bemessenden Abschlagszahlungen. 
(3) Die im § 48 des Gesetzes genannten Eisenbahnverwaltungen sind gehalten, der 
zuständigen Direktivbehörde auf Verlangen alle Vorschriften über die Höhe und Anwendung 
der Personenfahrpreise und über die Verrechnung der Einnahmen aus der Personenbeförderung 
in der nötigen Zahl von Abdrucken mitzuteilen; im Falle etwaiger Anderungen hat dies 
zu geschehen, ehe sie in Kraft gesetzt werden. 
Zum § 50 des Gesetzes. 
8 101. 
(1) Die Abführung der Abgabe von Eisenbahnfahrkarten, die im Ausland nach deutschen 5. Im Aus- 
Stationen oder über deutsche Strecken ausgegeben werden, erfolgt, falls die Verkehrsabrechnung slinp 
von einer deutschen Eisenbahnverwaltung gefertigt wird, durch diese, andernfalls durch die Fahrt- 
geschäftsführende oder berichterstattende inländische Eisenbahnverwaltung des Tarifverbandes, ausweise. 
im Vereinsreiseverkehr durch die Königliche Eisenbahndirektion Berlin als geschäftsführende a) Eisenbahn- 
Verwaltung des Vereins deutscher Eisenbahnverwaltungen. Für die Entrichtung der Abgabe fahrkarten 
sind bei Fahrkarten nach deutschen Bestimmungsstationen die Endverwaltungen, sonst die im 
ersten Satze bezeichneten Eisenbahnverwaltungen verantwortlich. " 
(2) Die Erhebung der Abgabe findet in dem für den Inlandsverkehr geordneten Ver— 
fahren statt. 
(3) Der Reichskanzler (Reichsschatzamt) ist ermächtigt, Abweichungen zuzulassen. 
8 102. 
Im Ausland ausgegebene Dampfschiffsfahrkarten, welche zu Fahrten im Inland be= b) Dampf- 
rechtigen, unterliegen der Abstempelung und Vorausbesteuerung. Statt im Wege der Ab= schiffs- 
stempelung kann die Entrichtung der Stempelabgabe auch durch Entwertung von Stempel- fahrkarten. 
marken (§ 98) erfolgen. 
§ 103. 
(1) Inländischen Dampfschiffahrtsgesellschaften, welche für den Inlandsverkehr zur 
Steuerentrichtung nach § 100 zugelassen sind, ist diese Form der Versteuerung auch hin- 
sichtlich der im Ausland ausgegebenen stempelpflichtigen Fahrkarten zu gestatten. 
(2) Die im Ausland ausgegebenen Dampfschiffahrtsscheine des Vereinsreiseverkehrs für 
deutsche Strecken sind bei Erhebung und Abführung der Abgabe wie die Eisenbahnfahrscheine 
des Vereinsreiseverkehrs zu behandeln. 
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