Full text: Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

Heeresverwaltung. § 105. 191 
gen der Manneszucht es zuließen. In ihr sind die Verfassung der Militär- 
gerichte und das Verfahren völlig neu für das Reich geordnet worden.1) 
Der Militärgerichtsbarkeit unterliegen alle — auch die vor dem 
Diensteintritte begangenen — Straftaten der Militärpersonen des aktiven 
Heeres und der Kriegsflotte, sowie der zur Disposition gestellten Offiziere 
und Sanitätsoffiziere. Für die Personen des Beurlaubtenstandes (8 93 
Abs. 3) erstreckt sie sich nur auf einzelne, mit dem militärischen Dienst- 
verhältnisse zusammenhängende Handlungen, für die Offiziere außerdem 
auf die Herausforderung zum Zweikampfe. Nur mit Geldstrafe und 
Einziehung bedrohte Zuwiderhandlungen in Finanz-, Polizei-, Jagd- 
und Fischereisachen verbleiben den bürgerlichen Behörden.:) — Die Ge- 
richtsbarkeit zerfällt in die niedere für Übertretungen und die nur mit 
Arrest bedrohten militärischen Vergehen der nicht im Offizierrange stehenden 
Personen und in die höhere für alle übrigen Straftaten und wird von den 
Gerichtsherren und den erkennenden Gerichten ausgeübt. — Gerichts- 
herren sind die zuständigen Befehlshaber (Regimentskommandeure und 
Kommandanten kleiner Festungen für die niedere, Divisionskommandeure 
und Kommandanten größerer Festungen für die höhere Gerichtsbarkeit und 
kommandierende Generale in der Rechtsbeschwerde= und Berufungsinstanz); 
ihre Wirksamkeit liegt wesentlich auf dem Gebicte der Strafverfolgung, des 
Ermittelungsverfahrens und der Strafvollstreckung; als Organe, insbe- 
sondere für die Führung der Untersuchung und die Vertretung der An- 
llage stehen ihnen in der niederen Gerichtsbarkeit Gerichtsoffiziere, in 
der höheren richterliche Militärjustizbeamte (Abs. 4) zur Seite. — Die 
erkennenden Militärgerichte sind unabhängig und nur dem Gesetze 
unterworfen. Die mit 3 Offizieren besetzten Standgerichte sind für 
die niedere, die mit 1 Kriegsgerichtsrat und 4 Offizieren besetzten, bei 
den Divisionen gebildeten Kriegsgerichte für die höhere Gerichtsbarkeit 
bestimmt. Berufungen gehen von den Standgerichten an die Kriegs- 
gerichte und gegen deren erstinstanzliche Entscheidungen an die bei den Ge- 
neralkommandos gebildeten, mit 2 Oberkriegsgerichtsräten und 5 Osfizieren 
besetzten Oberkriegsgerichte. Für Revisionen besteht das Reichsmili- 
tärgericht in Berlin. An der Spitze dieses Gerichts steht ein General (Ad- 
miral); zur Wahrnehmung des öffentlichen, insbesondere des mililärischen 
Interesses ist eine aus einem Obermilitäranwalt und mehreren Militär- 
1) Mil Strafer O. 1. Dez. 98 
(Rö#. 1189), erg. (§ 1, 55, 59) G. 6. Feb. 
11 (GS. 31) §2; dazu EG. v. dems. T. 
(R#B. 1289), das neben den llbber- 
afrikanischen Schutztruppen (§ 89 Anm. 13) 
gem. V. 2 u. AusfBest. 6. Nov. 09 
(RGB. 943 u. 954) u. für Kiautschon 
25. Juni 00 (RöB. 304) u. 16. Dez. 11 
gangsbestimmungen (8 23—32) weitere 
Erläuterungen enthält; AO. 28. Dez. 99 
nebst Auss#Best. 2. Jan. O0 (AVB. 2 u. 7). 
Die MSteG.ist am 1. Okt. 00 in 
Kraft getreten EGG. § 1 u. 2 V. 28. Dez. 
99 RG. 00 S. 1 u. 2) u. gilt für die 
  
(das. 974). — Bearb. § 104 Anm. 1, ferner 
v. Hertz u. Ernst (4. Aufl. Berl. 07), Roter- 
mund (2. Aufl. Hann. 11) u. Romen 
(Berl. 10). 
2) MStGO. 8 1-11; EG. 8 3. — 
Verb. § 238 Anm. 8 d. W.