Heeresverwaltung. § 105. 191
gen der Manneszucht es zuließen. In ihr sind die Verfassung der Militär-
gerichte und das Verfahren völlig neu für das Reich geordnet worden.1)
Der Militärgerichtsbarkeit unterliegen alle — auch die vor dem
Diensteintritte begangenen — Straftaten der Militärpersonen des aktiven
Heeres und der Kriegsflotte, sowie der zur Disposition gestellten Offiziere
und Sanitätsoffiziere. Für die Personen des Beurlaubtenstandes (8 93
Abs. 3) erstreckt sie sich nur auf einzelne, mit dem militärischen Dienst-
verhältnisse zusammenhängende Handlungen, für die Offiziere außerdem
auf die Herausforderung zum Zweikampfe. Nur mit Geldstrafe und
Einziehung bedrohte Zuwiderhandlungen in Finanz-, Polizei-, Jagd-
und Fischereisachen verbleiben den bürgerlichen Behörden.:) — Die Ge-
richtsbarkeit zerfällt in die niedere für Übertretungen und die nur mit
Arrest bedrohten militärischen Vergehen der nicht im Offizierrange stehenden
Personen und in die höhere für alle übrigen Straftaten und wird von den
Gerichtsherren und den erkennenden Gerichten ausgeübt. — Gerichts-
herren sind die zuständigen Befehlshaber (Regimentskommandeure und
Kommandanten kleiner Festungen für die niedere, Divisionskommandeure
und Kommandanten größerer Festungen für die höhere Gerichtsbarkeit und
kommandierende Generale in der Rechtsbeschwerde= und Berufungsinstanz);
ihre Wirksamkeit liegt wesentlich auf dem Gebicte der Strafverfolgung, des
Ermittelungsverfahrens und der Strafvollstreckung; als Organe, insbe-
sondere für die Führung der Untersuchung und die Vertretung der An-
llage stehen ihnen in der niederen Gerichtsbarkeit Gerichtsoffiziere, in
der höheren richterliche Militärjustizbeamte (Abs. 4) zur Seite. — Die
erkennenden Militärgerichte sind unabhängig und nur dem Gesetze
unterworfen. Die mit 3 Offizieren besetzten Standgerichte sind für
die niedere, die mit 1 Kriegsgerichtsrat und 4 Offizieren besetzten, bei
den Divisionen gebildeten Kriegsgerichte für die höhere Gerichtsbarkeit
bestimmt. Berufungen gehen von den Standgerichten an die Kriegs-
gerichte und gegen deren erstinstanzliche Entscheidungen an die bei den Ge-
neralkommandos gebildeten, mit 2 Oberkriegsgerichtsräten und 5 Osfizieren
besetzten Oberkriegsgerichte. Für Revisionen besteht das Reichsmili-
tärgericht in Berlin. An der Spitze dieses Gerichts steht ein General (Ad-
miral); zur Wahrnehmung des öffentlichen, insbesondere des mililärischen
Interesses ist eine aus einem Obermilitäranwalt und mehreren Militär-
1) Mil Strafer O. 1. Dez. 98
(Rö#. 1189), erg. (§ 1, 55, 59) G. 6. Feb.
11 (GS. 31) §2; dazu EG. v. dems. T.
(R#B. 1289), das neben den llbber-
afrikanischen Schutztruppen (§ 89 Anm. 13)
gem. V. 2 u. AusfBest. 6. Nov. 09
(RGB. 943 u. 954) u. für Kiautschon
25. Juni 00 (RöB. 304) u. 16. Dez. 11
gangsbestimmungen (8 23—32) weitere
Erläuterungen enthält; AO. 28. Dez. 99
nebst Auss#Best. 2. Jan. O0 (AVB. 2 u. 7).
Die MSteG.ist am 1. Okt. 00 in
Kraft getreten EGG. § 1 u. 2 V. 28. Dez.
99 RG. 00 S. 1 u. 2) u. gilt für die
(das. 974). — Bearb. § 104 Anm. 1, ferner
v. Hertz u. Ernst (4. Aufl. Berl. 07), Roter-
mund (2. Aufl. Hann. 11) u. Romen
(Berl. 10).
2) MStGO. 8 1-11; EG. 8 3. —
Verb. § 238 Anm. 8 d. W.