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unter dem Drucke innerer logischer Notwendigkeit zu einer
Abhandlung über die gesamte Lehre von dem Erwerb der
Gebietshoheit gestaltet. Dabei hat der Verfasser jedoch stets
an der Absicht festgehalten, im ersten grundlegenden Teil,
welcher die staats- und völkerrechtlichen Untersuchungen über
Gebietshoheit und Gebietserwerb sowie die Ubersicht über
die einzelnen Erwerbsarten enthält, mehr nur eine Skizze zu
bieten, welche die streng dogmatisch-konstruktive Feststellung
der Begriffe durchführen, dagegen eines tieferen Eingehens in
das positive bistorische Material sich enthalten sollte. Das
letztere soll im zweiten Teil in desto ausgiebigerem Masse
verwertet werden.
Dieser zweite Teil soll die völkerrechtliche Lehre von
der Okkupation oder dem Erwerb der Gebietshoheit an
herrenlosem Lande durch Besitzergreifung von allen Seiten,
historisch wie dogmatisch, unter Berücksichtigung des ganzen
Zugänglichen positiven Materials, in möglichst erschöpfender
Weise behandeln. Im Rahmen einer solchen Darstellung soll
die völkerrechtliche Bedeutung der neueren kolonialen Er-
werbungen, besonders der des Deutschen Reiches, eingehende
Erörterung finden. Auch sollen daselbst die auf die Frage
des Gebietserwerbs bezüglichen Beschlüsse der Berliner Kon-
ferenz nach ihrem Ursprung wie nach ihrer Tragweite ge-
würdigt werden.