(No. 671.) Allerhöchste Kabinetsorder vom Sten September 182 1., daß kein in Könlgl#-chem
Ofkfiiio sich befindender Forst-Bediente in der Angrenzung der unter
seiner Aufsicht stehenden Forst ein Grundstück erwerben darf.
S
Ich besiimme hiermit auf Ihren Bericht vom Sten v. M., daß kein im Dienste
des Staats slehender Forst-Bediente, ohne Unterschied seines Ranges, befugt sepn
soll, ein Grundstück zu erwerben, welches in den seiner Aufsicht und Verwaltung
anvertrauten Forsten und Revieren, ein Holzungs-, Hütungs= oder sonstiges Recht
hat, oder mit denselben grenzet. Ausnahmen hiervon dürfen nur in besonders
dazer geeigneten Fällen, auf den Antrag der Provinzial-Regierungen, durch das Finanz-Ministerium
gestattet werden.
Berlin, den Sten September 1821.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staats= und Finanzminisier von Klewiz.
(No. 672.) Allerbochste Kabineksorder vom Zten September 182 1., bekreffend die Bestinsmung,
in welchen Fällen von Festungs-Arrest auf Festungs-Arbeit
erkannt werden kann.
A# Ihren Antrag vom 21’ sten Juni d. J. besilmme Ich hierdurch, daß
auch in den Fällen, in welchen die Strafgesetze nur des Fesiungs-Arrests
erwähnt haben, auf Festungs-Arbeit und Zuchthausstrafe erk.##nt werden
kann, und die Wahl zwischen diesen Strafen nach dem Stande des zu Bestrafenden
und seinen individucllen Veryältnissen geleitet werden muß.
Berlin, den gten September 1821.
Friedrich Wilhelm.
An
den Scaats= und Juslizminister von Kircheisen.
(No. 673.)