Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

(No.  671.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  Sten  September  182  1.,  daß  kein  in  Könlgl#-chem

  Ofkfiiio  sich  befindender  Forst-Bediente  in  der  Angrenzung  der  unter
seiner  Aufsicht  stehenden  Forst  ein  Grundstück  erwerben  darf.

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Ich  besiimme  hiermit  auf  Ihren  Bericht  vom  Sten  v.  M.,  daß  kein  im  Dienste
des  Staats  slehender  Forst-Bediente,  ohne  Unterschied  seines  Ranges,  befugt  sepn
soll,  ein  Grundstück  zu  erwerben,  welches  in  den  seiner  Aufsicht  und  Verwaltung
anvertrauten  Forsten  und  Revieren,  ein  Holzungs-,  Hütungs=  oder  sonstiges  Recht
hat,  oder  mit  denselben  grenzet.  Ausnahmen  hiervon  dürfen  nur  in  besonders
dazer  geeigneten  Fällen,  auf  den  Antrag  der  Provinzial-Regierungen,  durch  das  Finanz-Ministerium
  gestattet  werden.

Berlin,  den  Sten  September  1821.

Friedrich  Wilhelm.
An

den  Staats=  und  Finanzminisier  von  Klewiz.

 

(No.  672.)  Allerbochste  Kabineksorder  vom  Zten  September  182  1.,  bekreffend  die  Bestinsmung,
  in  welchen  Fällen  von  Festungs-Arrest  auf  Festungs-Arbeit
erkannt  werden  kann.

A#  Ihren  Antrag  vom  21’  sten  Juni  d.  J.  besilmme  Ich  hierdurch,  daß

auch  in  den  Fällen,  in  welchen  die  Strafgesetze  nur  des  Fesiungs-Arrests

erwähnt  haben,  auf  Festungs-Arbeit  und  Zuchthausstrafe  erk.##nt  werden

kann,  und  die  Wahl  zwischen  diesen  Strafen  nach  dem  Stande  des  zu  Bestrafenden

  und  seinen  individucllen  Veryältnissen  geleitet  werden  muß.
Berlin,  den  gten  September  1821.

Friedrich  Wilhelm.
An

den  Scaats=  und  Juslizminister  von  Kircheisen.

 

(No.  673.)