102 HDG. 88 10, 11.
1. Das ist in der Anweisung vom 30. Januar
1917 geschehen, die in Abschnitt D dieses Werkes voll-
ständig wiedergegeben ist. In den Erläuterungen wird
sie als Anw. bezeichnet.
2. Die sieben großen Verbände, die sich zur
Durchführung des HDG. zusammengetan haben, näm-
lich Generalkommission der Gewerkschaften Deutsch-
lands, Gesamtverband der christlichen Gewerkschaften
Deutschlands, Verband der Deutschen Gewerkvereine
(H.-D.), Polnische Berufsvereinigung, Arbeitsgemein-
schaft der kaufmännischen Verbände, Arbeitsgemein-
schaft für einheitliches Angestelltenrecht, Arbeitsge-
meinschaft für die technischen Verbände, sind überein-
gekommen, dem Kriegsamt gemeinschaftliche Vor-
schlagslisten für die Ausschüsse einzureichen. Wegen
der geringen Zahl geeigneter Kräfte ist die Besetzung
der Einberufungs= (5 7) und der Schlichtungsaus-
schüsse (§ 9) mit denselben Personen beabsichtigt. Die
Verbände haben sich dahin geeinigt, daß die ordent-
lichen Mitglieder der Ausschüsse den gewerkschaftlichen
Organisationen und nur die Ersatzmänner den An-
gestelltenverbänden entnommen werden sollen (Soz.
Pr. XXXVI Sp. 239).
Arbeiter- und Angestelltenausschüsse.
§ 111.
In allen für den vaterländischen Hilfsdienst tätigen
Betrieben:, für die Titel VII der Gewerbeordnung
gilt und in denen in der Regel mindestens fünfzig
Arbeiter beschäftigt werden, müssens" ständige Ar-
beiteraueschüsse bestehens 6.