Full text: Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

102 HDG. 88 10, 11. 
1. Das ist in der Anweisung vom 30. Januar 
1917 geschehen, die in Abschnitt D dieses Werkes voll- 
ständig wiedergegeben ist. In den Erläuterungen wird 
sie als Anw. bezeichnet. 
2. Die sieben großen Verbände, die sich zur 
Durchführung des HDG. zusammengetan haben, näm- 
lich Generalkommission der Gewerkschaften Deutsch- 
lands, Gesamtverband der christlichen Gewerkschaften 
Deutschlands, Verband der Deutschen Gewerkvereine 
(H.-D.), Polnische Berufsvereinigung, Arbeitsgemein- 
schaft der kaufmännischen Verbände, Arbeitsgemein- 
schaft für einheitliches Angestelltenrecht, Arbeitsge- 
meinschaft für die technischen Verbände, sind überein- 
gekommen, dem Kriegsamt gemeinschaftliche Vor- 
schlagslisten für die Ausschüsse einzureichen. Wegen 
der geringen Zahl geeigneter Kräfte ist die Besetzung 
der Einberufungs= (5 7) und der Schlichtungsaus- 
schüsse (§ 9) mit denselben Personen beabsichtigt. Die 
Verbände haben sich dahin geeinigt, daß die ordent- 
lichen Mitglieder der Ausschüsse den gewerkschaftlichen 
Organisationen und nur die Ersatzmänner den An- 
gestelltenverbänden entnommen werden sollen (Soz. 
Pr. XXXVI Sp. 239). 
Arbeiter- und Angestelltenausschüsse. 
§ 111. 
In allen für den vaterländischen Hilfsdienst tätigen 
Betrieben:, für die Titel VII der Gewerbeordnung 
gilt und in denen in der Regel mindestens fünfzig 
Arbeiter beschäftigt werden, müssens" ständige Ar- 
beiteraueschüsse bestehens 6.