134 Ausführungsbestimmungen.
2. Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur
Ausführung des Gesetzes über den vaterländischen
Hilfsdienst. Vom 30. Januar 1917.
(As. II.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 19 des Ge-
setzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. De-
zember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1333) mit Zustim-
mung des vom Reichstag gewählten Ausschusses fol-
gende Verordnung erlassen:
§ 1.
Wird das Beschäftigungsverhältnis eines Hilfs-
dienstpflichtigen durch den Arbeitgeber oder mit seiner
Zustimmung aufgelöst, so hat dieser dem Hilfsdienst-
pflichtigen hierüber eine Bescheinigung (Abkehr-
schein) auszustellen.
§ 2.
Erhebt ein Hilfsdienstpflichtiger, dem der Abkehr-
schein verweigert wird, nicht Beschwerde gemäß § 9
Abs. 2 des Gesetzes bei dem Ausschuß, so kann er von
diesem trotzdem eine schriftliche Auskunft darüber ver-
langen, ob der Betrieb seines bisherigen Arbeitgebers
oder die Organisation, bei welcher er bisher beschäf-
tigt war, eine der im §2 des Gesetzes bezeichneten
Stellen ist. Die Auskunft erteilt der Vorsitzende des
Ausschusses, sofern er nicht hiermit eine andere Stelle
betraut hat.
Ist die Auskunft erteilt, daß der Betrieb des
bisherigen Arbeitgebers oder die Organisation, bei
welcher der Hilfsdienstpflichtige zuletzt beschäftigt war,
eine der im § 2 des Gesetzes bezeichneten Stellen
nicht ist, so darf der Hilfsdienstpflichtige in Beschäf-
tigung genommen werden.