156 Ausführungsbestimmungen.
fen in einem Unfallentschädigungsverfahren bei der
Feststellung, ob und in welchem Maße der Verletzte
durch den Unfall in seiner Erwerbsfähigkeit geschädigt
ist, nicht verwertet werden.
IV. Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung.
§ 14.
Wer eine die Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung
begründende Beschäftigung vor seinem
Eintritt in den vaterländischen Hilfsdienst nicht ausgeübt
hat und auch nach dessen Beendigung voraussichtlich
nicht ausüben wird, unterliegt wegen einer
im vaterländischen Hilfsdienst übernommenen, an
sich versicherungspflichtigen Beschäftigung der Versicherungspflicht
nur dann, wenn er binnen zwei
Monaten nach der Verkündung dieser Verordnung
oder, sofern das Beschäftigungsverhältnis später beginnt,
nach diesem Zeitpunkt von dem Arbeitgeber
die Leistung von Beiträgen verlangt. Geschieht dies,
so hat der Arbeitgeber hierüber dem Beschäftigten
auf Wunsch eine Bescheinigung augzustellen.
Werden jedoch ohne eine Erklärung im Sinne
des Abs. 1 Satz 1 für die Dauer der an sich versicherungspflichtigen
Beschäftigung Beiträge entrichtet,
so dürfen die Leistungen der Invaliden= und
Hinterbliebenenversicherung nicht deshalb abgelehnt
werden, weil die Beiträge zu Unrecht entrichtet seien.
8 15.
Vorbehaltlich des § 14 Abs. 1 begründet eine
Beschäftigung im Ausland auch dann, wenn § 1330
der Reichsversicherungsordnung nicht zutrifft, die Versicherung.
Zuständig ist die Versicherungsanstalt, de-