Full text : Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

156  Ausführungsbestimmungen.

fen  in  einem  Unfallentschädigungsverfahren  bei  der
Feststellung,  ob  und  in  welchem  Maße  der  Verletzte
durch  den  Unfall  in  seiner  Erwerbsfähigkeit  geschädigt
  ist,  nicht  verwertet  werden.

IV.  Invaliden=  und  Hinterbliebenenversicherung.

§  14.

Wer  eine  die  Invaliden=  und  Hinterbliebenenversicherung
  begründende  Beschäftigung  vor  seinem
Eintritt  in  den  vaterländischen  Hilfsdienst  nicht  ausgeübt
  hat  und  auch  nach  dessen  Beendigung  voraussichtlich
  nicht  ausüben  wird,  unterliegt  wegen  einer
im  vaterländischen  Hilfsdienst  übernommenen,  an
sich  versicherungspflichtigen  Beschäftigung  der  Versicherungspflicht
  nur  dann,  wenn  er  binnen  zwei
Monaten  nach  der  Verkündung  dieser  Verordnung
oder,  sofern  das  Beschäftigungsverhältnis  später  beginnt,
  nach  diesem  Zeitpunkt  von  dem  Arbeitgeber
die  Leistung  von  Beiträgen  verlangt.  Geschieht  dies,
so  hat  der  Arbeitgeber  hierüber  dem  Beschäftigten
auf  Wunsch  eine  Bescheinigung  augzustellen.

Werden  jedoch  ohne  eine  Erklärung  im  Sinne
des  Abs.  1  Satz  1  für  die  Dauer  der  an  sich  versicherungspflichtigen
  Beschäftigung  Beiträge  entrichtet,
  so  dürfen  die  Leistungen  der  Invaliden=  und
Hinterbliebenenversicherung  nicht  deshalb  abgelehnt
werden,  weil  die  Beiträge  zu  Unrecht  entrichtet  seien.

8  15.

Vorbehaltlich  des  §  14  Abs.  1  begründet  eine
Beschäftigung  im  Ausland  auch  dann,  wenn  §  1330
der  Reichsversicherungsordnung  nicht  zutrifft,  die  Versicherung.
  Zuständig  ist  die  Versicherungsanstalt,  de-