Ausführungsbestimmungen. 175
10) Andernfalls kommt es zur Stimmabgabe (88 12,
In den Fällen der Absätze 1 und 2 hat der Wahlleiter
(Wahlvorstand) in derselben Weise, wie dies
bei dem Wahlausschreiben geschehen ist (§ 6 Abf. 3),
peanntzumachen, daß eine Stimmabgabe nicht stattindet.
III. Stimmabgabe.
§ 12.
Stimmzettel und Wahlumschläge.
Der Mähler darf seine Stimme nur für eine der
zugelassenen Vorschlagslisten (§ 9) abgeben. Der
Stimmzettel muß die Ordnungsnummer der zugelassenen
Vorschlagslisten enthalten. An Stelle oder
neben der Ordnungsnummer können in dem Stimmzettel
die Namen der in einer zugelassenen Vorschlagsliste
eingetragenen Bewerber in deren Reihenfolge
aufgeführt werden; Abweichungen von der Vorschlagsliste
machen den Stimmzettel ungültig. Stimmzettel,
die unterschrieben sind, oder deren Inhalt
zweifelhaft ist, oder die einen Widerspruch oder Vorbehalt
enthalten, oder die ein Merkmal haben, das
die Absicht einer Kennzeichnung wahrscheinlich macht.
sind ungültig.
Der Wähler hat seinen Stimmzettel in einem
Wahlumschlag abzugeben. Die Wahlumschläge sind
vom Arbeitgeber zu beschaffen und mit der Aufschrift
oder dem Vordruck zu versehen: „Wahl zum Arbeiter-(Angestellten-,
Ausschuß für (Bezeichnung des Betriebs
oder der Betriebsabteilung) im .. Viertellahr
1917.“ Die Wahlumschläge sind den Wahlberechtigten
nach näherer Bestimmung des Wahlvorstandes
zur Verfügung zu stellen.