Full text : Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

Ausführungsbestimmungen.  175
10)  Andernfalls  kommt  es  zur  Stimmabgabe  (88  12,

In  den  Fällen  der  Absätze  1  und  2  hat  der  Wahlleiter
  (Wahlvorstand)  in  derselben  Weise,  wie  dies
bei  dem  Wahlausschreiben  geschehen  ist  (§  6  Abf.  3),
peanntzumachen,  daß  eine  Stimmabgabe  nicht  stattindet.


III.  Stimmabgabe.

§  12.
Stimmzettel  und  Wahlumschläge.

Der  Mähler  darf  seine  Stimme  nur  für  eine  der
zugelassenen  Vorschlagslisten  (§  9)  abgeben.  Der
Stimmzettel  muß  die  Ordnungsnummer  der  zugelassenen
  Vorschlagslisten  enthalten.  An  Stelle  oder
neben  der  Ordnungsnummer  können  in  dem  Stimmzettel
  die  Namen  der  in  einer  zugelassenen  Vorschlagsliste
  eingetragenen  Bewerber  in  deren  Reihenfolge
aufgeführt  werden;  Abweichungen  von  der  Vorschlagsliste
  machen  den  Stimmzettel  ungültig.  Stimmzettel,
  die  unterschrieben  sind,  oder  deren  Inhalt
zweifelhaft  ist,  oder  die  einen  Widerspruch  oder  Vorbehalt
  enthalten,  oder  die  ein  Merkmal  haben,  das
die  Absicht  einer  Kennzeichnung  wahrscheinlich  macht.
sind  ungültig.

Der  Wähler  hat  seinen  Stimmzettel  in  einem
Wahlumschlag  abzugeben.  Die  Wahlumschläge  sind
vom  Arbeitgeber  zu  beschaffen  und  mit  der  Aufschrift
oder  dem  Vordruck  zu  versehen:  „Wahl  zum  Arbeiter-(Angestellten-,
  Ausschuß  für  (Bezeichnung  des  Betriebs
  oder  der  Betriebsabteilung)  im  ..  Viertellahr
  1917.“  Die  Wahlumschläge  sind  den  Wahlberechtigten
  nach  näherer  Bestimmung  des  Wahlvorstandes
zur  Verfügung  zu  stellen.