Full text : Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

174  Ausführungsbestimmungen.

kommt  der  Listenvertreter  der  Aufforderung  des
Wahlleiters  (Wahlvorstandes),  die  Liste  zu  ergänzen,
nicht  rechtzeitig  nach  (§  9  Satz  2),  so  kann  der  Name
des  unvollständig  Bezeichneten  gestrichen  werden.

11.

hlen  gültiger  Vorschlagslisten.  Befung
  von  Ausschußmitgliedern  und
rsatzmännern.  Wahl  ohne  Stimmabgabe.



Wird  keine  gültige  Vorschlagsliste  eingereicht,
so  hat  der  Wahlleiter  (Wahlvorstand)  dies  sofort  bekanntzumachen
  (8  6  Abs.  3)  und  zur  Einreichung  von
Vorschlagslisten  eine  Nachfrist  bis  zum  Ablauf  des
auf  diese  Bekanntmachung  folgenden  Tages  zu  setzen’).
Wird  auch  dann  eine  gültige  Vorschlagsliste  nicht  eingereicht,
  so  hat  der  Wahlleiter  (Wahlvorstand)  die
Ausschußmitglieder  und  Ersatzmänner  aus  den  Wählbaren
  (8  3)  zu  berufen.

Wird  nur  eine  Vorschlagsliste  zugelassen,  so  gelten
  die  in  ihr  gültig  verzeichneten  Bewerber  in  der
Reihenfolge  der  Liste  als  gewählt.  Sind  in  der
Liste  nicht  soviel  Bewerber  als  Ausschußmitglieder
vorgeschlagen,  wie  zu  wählen  sind,  so  gelten
auch  die  als  Ersatzmänner  Vorgeschlagenen  nach
der  Reihenfolge  ihrer  Benennung  in  der  Vorschlagsliste
  als  gewählte  Mitglieder,  soweit  dies  zur  Ergänzung
  ihrer  Zahl  notwendig  ist.  Etwa  fehlende  Mitglieder
  und  Ersatzmänner  sind  nach  Abs.  1  zu  berufen.
Sind  zuviel  Bewerber  vorgeschlagen,  so  werden  diejenigen
  gestrichen,  deren  Namen  den  in  zulässiger
vor  ihnen  genannten  folgen.

7)  Ein  Muster  für  diese  Bekanntmachung  ist  im  Anhang
  unter  Nr.  2  abgedruckt.

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