174 Ausführungsbestimmungen.
kommt der Listenvertreter der Aufforderung des
Wahlleiters (Wahlvorstandes), die Liste zu ergänzen,
nicht rechtzeitig nach (§ 9 Satz 2), so kann der Name
des unvollständig Bezeichneten gestrichen werden.
11.
hlen gültiger Vorschlagslisten. Befung
von Ausschußmitgliedern und
rsatzmännern. Wahl ohne Stimmabgabe.
Wird keine gültige Vorschlagsliste eingereicht,
so hat der Wahlleiter (Wahlvorstand) dies sofort bekanntzumachen
(8 6 Abs. 3) und zur Einreichung von
Vorschlagslisten eine Nachfrist bis zum Ablauf des
auf diese Bekanntmachung folgenden Tages zu setzen’).
Wird auch dann eine gültige Vorschlagsliste nicht eingereicht,
so hat der Wahlleiter (Wahlvorstand) die
Ausschußmitglieder und Ersatzmänner aus den Wählbaren
(8 3) zu berufen.
Wird nur eine Vorschlagsliste zugelassen, so gelten
die in ihr gültig verzeichneten Bewerber in der
Reihenfolge der Liste als gewählt. Sind in der
Liste nicht soviel Bewerber als Ausschußmitglieder
vorgeschlagen, wie zu wählen sind, so gelten
auch die als Ersatzmänner Vorgeschlagenen nach
der Reihenfolge ihrer Benennung in der Vorschlagsliste
als gewählte Mitglieder, soweit dies zur Ergänzung
ihrer Zahl notwendig ist. Etwa fehlende Mitglieder
und Ersatzmänner sind nach Abs. 1 zu berufen.
Sind zuviel Bewerber vorgeschlagen, so werden diejenigen
gestrichen, deren Namen den in zulässiger
vor ihnen genannten folgen.
7) Ein Muster für diese Bekanntmachung ist im Anhang
unter Nr. 2 abgedruckt.
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