Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

248  Nr.  32.  148.

Das  nach  der  Genehmigungsurkunde  der  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinschen
  Regierung  zustehende  Recht  zum  Ankauf  der  im  Mecklenburg-Schwerinschen
Staatsgebiet  belegenen  Strecke  der  Eisenbahn  Mirow—Militär-Flugplatz  an  der  Müritz
bleibt  unberührt,  wenn  die  Großherzoglich  Mecklenburg-Strelitzsche  Regierung  mit  dem
Gesamtunternehmen  der  Mecklenburgischen  Friedrich-Wilhelm-Eisenbahn-Gesellschaft  die
Eisenbahn  Mirow—Militär-Flugplatz  an  der  Müritz  erwirbt.  Die  vertragschließenden
Teile  sind  darüber  einig,  daß  in  diesem  Falle  die  Großherzoglich  Mecklenburg-Strelitzsche
  Regierung  in  die  aus  der  Genehmigungsurkunde  der  Großherzoglich  Meckleuburg-Schwerinschen
  Regierung  für  die  Friedrich-Wilhelm-Eisenbahn-Gesellschaft  sich  ergebenden
  Rechte  und  Pflichten  eintritt.

Üben  die  beiden  Regierungen  oder  eine  von  ihnen  ihr  Ankaufsrecht  aus,  so  soll
doch,  dieser  Veränderung  in  den  Eigentumsverhältnissen  ungeachtet,  niemals  eine
Unterbrechung  in  dem  Betriebe  auf  der  gesamten  Bahn  eintreten,  vielmehr  ein  ungestörter
  einheitlicher  Betrieb  auf  der  ganzen  Bahn  stets  „ufrecht  erhalten  werden.

Sofern  beide  Regierungen  von  dem  Ankaufsrecht  Gebrauch  machen,  werden  sie
7  über  die  für  die  Beibehaltung  eines  ungestörlen  einheitlichen  Betriebes  erfordernichen

aßregeln  verständigen;  die  für  die  Eisenbahn-Gesellschaft  nach  Art.  III  Abs.  1  Ziff.  1
und  2  begründeten  Verpflichtungen  gehen  in  oiesem  Falle  auf  die  Großherzoglich  Mc#
lenburg-Strelitzsche  Regierung  über.

Artikel  XI..
Dieser  Vertrag  erlischt,  wenn  nicht  innerhalb  von  3  Jahren,  vom  Tage  der  Ratifikation
  des  Vertrages  an  gerechnet,  mit  der  Ausführ'ng  der  Eisenbahn  Mirow—Militär-Flugplatz
  an  der  Müritz  begonnen  und  sie  inne-Halb  von  weiteren  4  Jahren  betriebsfähig

  vollendet  wird.

Für  den  Fall  der  Abtretung  des  Eisenbahnbesitzes  an  das  Reich  soll  es  den  vertragschließenden
  Regierungen  freistehen,  auch  die  in  d’em  Vertrge  vereinbarten  Rechte
und  Pflichten  auf  das  Reich  mitt  zu  übertragen.

Artikel  XIV.

Dieser  Vertrag  soll  zweifach  ausgefertigt  und  vo#n  den  vertragschließenden  Regierungen
  zur  Landesherrlichen  Genehmigung  vorgelegt  werden.  Die  Auswechselung  der
Ratifikationsurkunden  soll  demnächst  erfolgen.

So  geschehen  und  vollzov#e#n

Schwerin,  den  15.  Oktober  1917.

Schwaar.  v.  Bülow.

 

(Siegel.)  (Siegel.)