248 Nr. 32. 148.
Das nach der Genehmigungsurkunde der Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinschen
Regierung zustehende Recht zum Ankauf der im Mecklenburg-Schwerinschen
Staatsgebiet belegenen Strecke der Eisenbahn Mirow—Militär-Flugplatz an der Müritz
bleibt unberührt, wenn die Großherzoglich Mecklenburg-Strelitzsche Regierung mit dem
Gesamtunternehmen der Mecklenburgischen Friedrich-Wilhelm-Eisenbahn-Gesellschaft die
Eisenbahn Mirow—Militär-Flugplatz an der Müritz erwirbt. Die vertragschließenden
Teile sind darüber einig, daß in diesem Falle die Großherzoglich Mecklenburg-Strelitzsche
Regierung in die aus der Genehmigungsurkunde der Großherzoglich Meckleuburg-Schwerinschen
Regierung für die Friedrich-Wilhelm-Eisenbahn-Gesellschaft sich ergebenden
Rechte und Pflichten eintritt.
Üben die beiden Regierungen oder eine von ihnen ihr Ankaufsrecht aus, so soll
doch, dieser Veränderung in den Eigentumsverhältnissen ungeachtet, niemals eine
Unterbrechung in dem Betriebe auf der gesamten Bahn eintreten, vielmehr ein ungestörter
einheitlicher Betrieb auf der ganzen Bahn stets „ufrecht erhalten werden.
Sofern beide Regierungen von dem Ankaufsrecht Gebrauch machen, werden sie
7 über die für die Beibehaltung eines ungestörlen einheitlichen Betriebes erfordernichen
aßregeln verständigen; die für die Eisenbahn-Gesellschaft nach Art. III Abs. 1 Ziff. 1
und 2 begründeten Verpflichtungen gehen in oiesem Falle auf die Großherzoglich Mc#
lenburg-Strelitzsche Regierung über.
Artikel XI..
Dieser Vertrag erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren, vom Tage der Ratifikation
des Vertrages an gerechnet, mit der Ausführ'ng der Eisenbahn Mirow—Militär-Flugplatz
an der Müritz begonnen und sie inne-Halb von weiteren 4 Jahren betriebsfähig
vollendet wird.
Für den Fall der Abtretung des Eisenbahnbesitzes an das Reich soll es den vertragschließenden
Regierungen freistehen, auch die in d’em Vertrge vereinbarten Rechte
und Pflichten auf das Reich mitt zu übertragen.
Artikel XIV.
Dieser Vertrag soll zweifach ausgefertigt und vo#n den vertragschließenden Regierungen
zur Landesherrlichen Genehmigung vorgelegt werden. Die Auswechselung der
Ratifikationsurkunden soll demnächst erfolgen.
So geschehen und vollzov#e#n
Schwerin, den 15. Oktober 1917.
Schwaar. v. Bülow.
(Siegel.) (Siegel.)