Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

250  Nr.  33.  1918.

meladen  erfolgten=  Lieferung  von  Marmeladen  zwischen  Hersteller  und  Abnehmer  ergeben,
  unter  Ausschluß  des  ordentlichen  Rechtsweges  ein  bei  der  Reichsstelle  für  Gemüse
und  Obst  errichtetes  Schiedsgericht  nach  Maßgabe  der  nachstehend  abgedruckten.
Schiedsgerichtsordunng  entscheidet.

Berlin,  den  24.  Jannar  1918.

Kriegsgesellschaft  für  Obstkonserven  und  Marmeladen  m.  b.  H.
Klein.  Dr.  Lehmann.

Schiedsgerichtsordnung
für  die  Schiedsgerichte  bei  der  Reichsstelle  für  Gemüse  und  Odbst.

5  1.
Zusammensetzung  und  Berufung  der  Schiedsgerichte.

Die  RG#.  ernennt  für  alle  Schiedsgerichte  einen  oder  mehrere  ständige  Geschäftsjührer
  und  einen  oder  mehrere  Vertreter  des  Geschäftsführers  und  ersucht  ferner  die
Haudelskammer  Berlin  um  die  Aufstellung  einer  Liste  von  12  Händlern  der  in  Betracht
kommenden  Branche  und  stellt  selbst  nach  Vorschlag  der  beteiligten  Kriegsgesellschaft  eine
Liste  vom  je  12  Fabrikanten  der  betreffenden  Branche  auf,  die  geeignet  und  bereit  sind,
als  Schiedsrichter  tätig  zu  sein.  Das  Schiedsgericht  entscheidet  in  der  Besetzung  von
fünf  Mitgliedern;  ein  Mitglied  ist  der  Geschäftsführer  oder  sein  Stellvertreter.  Die
vier  anderen  Mitglieder  werden  von  dem  Geschäftsführer  zu  Schiedsrichtern  bestellt,  und
zwar  derart,  daß  er  aus  den  Listen  der  Händler  und  Fabrikanten  je  zwei  Schiedsrichter
beruft,  und  zwar  möglichst  der  Reihenfolge  nach.

Finden  mehrere  Schiedsgerichte  an  einem  Tage  statt,  so  sind  hierfür  tunlichst
dieselben  Schiedsrichter  zu  bestellen.

§5  2.
Geschäftsführer.

Der  Geschäftsführer  leitet  die  Geschäftsstelle  der  Schiedsgerichte,  durch  die  der
gesomte,  auf  die  Schiedsgerichtssachen  bezügliche  Briefwechsel  geführt  wird.  Er  beraumt
die  Termine  an  und  vermittelt  alle  Ladungen  und  Zustellungen.  Er  leitet  die  mündlichen
  Verhandlungen  und  vernimmt  nach  Beschluß  des  Schiedsgerichts  die  Zeugen  und
Sachverständigen.  Er  gilt  ein  für  allemal  mit  der  Zustellung  und  Niederlegung  der
Schiedssprüche  im  Sinne  des  §  1039  der  Zivilprozeßordnung  von  den  Schiedsrichtern
beauftragt.  Alle  dem  Schiedsgericht  zu  unterbreitenden  Eingaben,  Anträge  und  Mitleilungen
  sind  an  den  Geschäftsführer  des  Schiedsgerichts  zu  richten.

5  3.
Anrufung  des  Schiedsgerichts.
Die  Anrufung  des  Schiedsgerichts  erfolgt  in  Ermangelung  besonderer  Bestimlungen
  durch  schriftliche  Mitteilung  an  den  Geschäftsführer  des  Schiedsgerichts.