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HDG. 8 2.
derer Beziehung jedoch macht das Gesetz zwischen den
einzelnen Berufen und Betrieben einen Unterschied,
der zwar noch nicht in § 2, wohl aber in § 4 in die
Erscheinung tritt. Die Beschäftigung bei Behörden
und behördlichen Einrichtungen gilt nämlich stets als
Tätigkeit in einem Hilfsberuf oder betrieb, so daß bei
den ihnen angehörenden Personen nur die Bedürfnisfrage
zu prüfen ist. Bei allen anderen Gruppen dagegen
ist im Einzelfalle neben dieser noch die Frage
zu untersuchen, ob sie für die Zwecke der Hriegführung
usw. Bedeutung haben. Denn der Relativsatz,
welcher die letztgenannten Worte enthält, bezieht sich
nicht nur auf die „sonstigen“ Berufe und Betriebe,
sondern auch auf die Kriegsindustrie, Land= und
Forstwirtschaft, Krankenpflege und kriegswirtschaftlichen
Organisationen jeder Art, wie sich ebenfalls
aus § 4 ergibt.
Die Anwendung des § 2 in Verbindung mit 88 4
und 7 zeitigt folgende Ergebnisse: Es tritt eine scharfe
Sonderung der nicht im Hilfsdienst tätigen Personen
von den Hilfsdienst Leistenden ein. Erstere müssen
sederzeit mit ihrer anderweiten Verwendung rechnen,
während die Hilfsberufe in ihrer Ausübung, die Hilfs.
betriebe vor der Entziehung der notwendigen Arbeitskräfte
geschützt werden.
3. Die Worte „alle Personen“ bringen mit voller
Deutlichkeit zum Ausdruck, daß auch Nichthilfsdienst.
pflichtige als im Hilfsdienst tätig angesehen werden,
wenn ihre Beschäftigung den Anforderungen des § 2
HDG. genügt. Die Stellung dieser Personen ist in
Anm. 12 zu § 1 eingehend erörtert.
4. Das Gesetz setzt den Begriff der Behörde als
feststehend voraus: es sucht ihn weder selbst zu erläutern
noch überläßt es seine Bestimmung für den einzelnen
Fall in § 4 dem Feststellungs##ausschusse. Da-