Full text : Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

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HDG.  8  2.

derer  Beziehung  jedoch  macht  das  Gesetz  zwischen  den
einzelnen  Berufen  und  Betrieben  einen  Unterschied,
der  zwar  noch  nicht  in  §  2,  wohl  aber  in  §  4  in  die
Erscheinung  tritt.  Die  Beschäftigung  bei  Behörden
und  behördlichen  Einrichtungen  gilt  nämlich  stets  als
Tätigkeit  in  einem  Hilfsberuf  oder  betrieb,  so  daß  bei
den  ihnen  angehörenden  Personen  nur  die  Bedürfnisfrage
  zu  prüfen  ist.  Bei  allen  anderen  Gruppen  dagegen
  ist  im  Einzelfalle  neben  dieser  noch  die  Frage
zu  untersuchen,  ob  sie  für  die  Zwecke  der  Hriegführung
  usw.  Bedeutung  haben.  Denn  der  Relativsatz,
welcher  die  letztgenannten  Worte  enthält,  bezieht  sich
nicht  nur  auf  die  „sonstigen“  Berufe  und  Betriebe,
sondern  auch  auf  die  Kriegsindustrie,  Land=  und
Forstwirtschaft,  Krankenpflege  und  kriegswirtschaftlichen
  Organisationen  jeder  Art,  wie  sich  ebenfalls
aus  §  4  ergibt.

Die  Anwendung  des  §  2  in  Verbindung  mit  88  4
und  7  zeitigt  folgende  Ergebnisse:  Es  tritt  eine  scharfe
Sonderung  der  nicht  im  Hilfsdienst  tätigen  Personen
von  den  Hilfsdienst  Leistenden  ein.  Erstere  müssen
sederzeit  mit  ihrer  anderweiten  Verwendung  rechnen,
während  die  Hilfsberufe  in  ihrer  Ausübung,  die  Hilfs.
betriebe  vor  der  Entziehung  der  notwendigen  Arbeitskräfte
  geschützt  werden.

3.  Die  Worte  „alle  Personen“  bringen  mit  voller
Deutlichkeit  zum  Ausdruck,  daß  auch  Nichthilfsdienst.
pflichtige  als  im  Hilfsdienst  tätig  angesehen  werden,
wenn  ihre  Beschäftigung  den  Anforderungen  des  §  2
HDG.  genügt.  Die  Stellung  dieser  Personen  ist  in
Anm.  12  zu  §  1  eingehend  erörtert.

4.  Das  Gesetz  setzt  den  Begriff  der  Behörde  als
feststehend  voraus:  es  sucht  ihn  weder  selbst  zu  erläutern
  noch  überläßt  es  seine  Bestimmung  für  den  einzelnen
  Fall  in  §  4  dem  Feststellungs##ausschusse.  Da-