Full text : Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

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HDG.  87.

Beschäftigung  aufnehmen,  üben  sie  nur  im  Neben—
beruf  aus,  auch  wenn  sie  bezahlt  wird  und  den  größten
  Teil  ihrer  Arbeitskraft  in  Anspruch  nimmt,  denn
ihr  früherer  Beruf  als  Offizier  oder  Beamter  ist
auch  nach  ihrer  Verabschiedung  für  ihre  gesellschaftliche
  Stellung  maßgebend.  (Vgl.  die  zutreffenden
Ausführungen  des  Reichsversicherungsamts  vom
6.  Februar  1915  zu  §  165  Abs.  1  Nr.  2  der  Reichsversicherungsordnung,
  Amtliche  Nachrichten  1915
S.  578  Nr.  2045.)

Im  einzelnen  sei  zu  den  aufgeführten  Berufsgruppen
  folgendes  bemerkt:

Zu  1:  Das  Wort  „Beamter“  ist  ausdrücklich
vermieden.  In  der  gewählten  Fassung  fallen  auch  die
Personen  unter  Nr.  1,  welche  im  Reichs-  usw.  dienst
tätig  sind,  ohne  Beamteneigenschaft  zu  besitzen,  z.  B.
als  Hilfsarbeiter,  Gehilfe  u.  dergl.

Zu  2.  Auch  hier  ist  der  Kreis  der  in  Betracht
kommenden  Personen  sehr  weit  gezogen.  Es  gehören
alle  dazu,  die  in  irgend  einer  Stellung  bei
einer  Behörde  oder  Einrichtung  im  Rahmen
der  Reichsversicherungsordnug  oder  des  Angestellten
  =  Versicherungsgesetzes  im  Hauptberufe  beschäftigt
  sind,  also  bei  Versicherungsämtern,  Oberversicherungsämtern,
  dem  Reichsversicherungsamt,
Rentenausschüssen,  Schiedsgerichten,  Oberschiedsgerichten,
  Landesversicherungsan  stalten,  der  Reichsversicherungsan
  stalt  für  Angestellte,  den  Krankenkassen,
Berufsgenossenschaften,  öffentlich-rechtlichen  Pensionskassen
  (Knappschaftsvereinen  oder  Knappschaftskassen)
  sowie  den  privaten  Versicherungsunternehmungen,
  die  als  Ersatzkassen  zugelassen  sind  und  dem
Kaiserlichen  Aufsichtsamt  für  Privatversicherung  in
seiner  Eigenschaft  als  Aufsichtsbehörde  für  letztere.