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HDG. 87.
Beschäftigung aufnehmen, üben sie nur im Neben—
beruf aus, auch wenn sie bezahlt wird und den größten
Teil ihrer Arbeitskraft in Anspruch nimmt, denn
ihr früherer Beruf als Offizier oder Beamter ist
auch nach ihrer Verabschiedung für ihre gesellschaftliche
Stellung maßgebend. (Vgl. die zutreffenden
Ausführungen des Reichsversicherungsamts vom
6. Februar 1915 zu § 165 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung,
Amtliche Nachrichten 1915
S. 578 Nr. 2045.)
Im einzelnen sei zu den aufgeführten Berufsgruppen
folgendes bemerkt:
Zu 1: Das Wort „Beamter“ ist ausdrücklich
vermieden. In der gewählten Fassung fallen auch die
Personen unter Nr. 1, welche im Reichs- usw. dienst
tätig sind, ohne Beamteneigenschaft zu besitzen, z. B.
als Hilfsarbeiter, Gehilfe u. dergl.
Zu 2. Auch hier ist der Kreis der in Betracht
kommenden Personen sehr weit gezogen. Es gehören
alle dazu, die in irgend einer Stellung bei
einer Behörde oder Einrichtung im Rahmen
der Reichsversicherungsordnug oder des Angestellten
= Versicherungsgesetzes im Hauptberufe beschäftigt
sind, also bei Versicherungsämtern, Oberversicherungsämtern,
dem Reichsversicherungsamt,
Rentenausschüssen, Schiedsgerichten, Oberschiedsgerichten,
Landesversicherungsan stalten, der Reichsversicherungsan
stalt für Angestellte, den Krankenkassen,
Berufsgenossenschaften, öffentlich-rechtlichen Pensionskassen
(Knappschaftsvereinen oder Knappschaftskassen)
sowie den privaten Versicherungsunternehmungen,
die als Ersatzkassen zugelassen sind und dem
Kaiserlichen Aufsichtsamt für Privatversicherung in
seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde für letztere.