Full text: Die Stellung des deutschen Kaisers

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Art. 36 Abs. 2 und 3 zur Genüge. Wir finden dort unter 
spezieller Anwendung auf das Zoll- und Steuerwesen fast 
wörtlich die allgemein gehaltenen Bestimmungen in Art. 17 
Satz 1 und Art. 7 Ziffer 3 wiedergegeben, indess mit 
dem — im Sinne der gegenwärtigen Beweisführung 
günstigen — Unterschiede, dass Art. 36 das Bindeglied 
zwischen der Tätigkeit der Ueberwachung der Ausführung 
der Gesetze seitens des Kaisers und der Beschlussfassung 
des Bundesrates verbis directis angibt, welches wir bei 
den Bestimmungen der Art. 17 und 7 zwischen den Zeilen 
lesen mussten. Danach ist die Anzeige der kaiserlichen 
Beamten, also des Kaisers, „über Mängel bei der Aus- 
führung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung“ das zwischen 
dem Ueberwachungsorgan und dem Bundesrat vermittelnde 
Glied, das Moment, das die Gesetzgebungsorgane 
des Reiches — und zwar zunächst den Bundesrat — in 
Tätigkeit versetzt. 
Nun könnte man mir vielleicht entgegenhalten, dass 
eine blosse Anzeige über das Vorhandensein von Mängeln, 
die sich bei der Ausführung eines Reichsgesetzes ergeben 
haben, doch etwas wesentlich anderes als ein Gesetzes- 
vorschlag ist. Darauf möchte ich indess entgegnen, dass 
sich ‘keine Behörde in einem solchen Falle mit einer 
schlichten Anzeige begnügen, sondern wohl stets eine 
solche Anzeige begründen und Vorschläge zur Behebung 
der Mängel machen dürfte, zumal sie, die speziell mit der 
Ueberwachung der in ihr Ressort schlagenden Gesetze 
betraut ist, den genauesten Einblick in die tatsächlichen 
Verhältnisse haben muss. 
Im Uebrigen bin ich der Meinung, dass man, abge- 
sehen von der eben angetretenen Beweisführung, logischer 
Weise auch auf Grund der Einleitung zur R.-V. in Ver- 
bindung mit Art. 11 zu einer Vermutung im Sinne einer 
dem deutschen Kaiser zustehenden Initiative auf dem Ge- 
biete der Gesetzgebung kommen muss. Zufolge der Ein- 
leitung zur Reichsverfassung ist das Deutsche Reich ein 
Bund, der geschlossen ist „zum Schutze des Bundesgebiets 
und des innerhalb desselben gültigen Rechts, sowie zur 
Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volkes“. Das
	        
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