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Art. 36 Abs. 2 und 3 zur Genüge. Wir finden dort unter
spezieller Anwendung auf das Zoll- und Steuerwesen fast
wörtlich die allgemein gehaltenen Bestimmungen in Art. 17
Satz 1 und Art. 7 Ziffer 3 wiedergegeben, indess mit
dem — im Sinne der gegenwärtigen Beweisführung
günstigen — Unterschiede, dass Art. 36 das Bindeglied
zwischen der Tätigkeit der Ueberwachung der Ausführung
der Gesetze seitens des Kaisers und der Beschlussfassung
des Bundesrates verbis directis angibt, welches wir bei
den Bestimmungen der Art. 17 und 7 zwischen den Zeilen
lesen mussten. Danach ist die Anzeige der kaiserlichen
Beamten, also des Kaisers, „über Mängel bei der Aus-
führung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung“ das zwischen
dem Ueberwachungsorgan und dem Bundesrat vermittelnde
Glied, das Moment, das die Gesetzgebungsorgane
des Reiches — und zwar zunächst den Bundesrat — in
Tätigkeit versetzt.
Nun könnte man mir vielleicht entgegenhalten, dass
eine blosse Anzeige über das Vorhandensein von Mängeln,
die sich bei der Ausführung eines Reichsgesetzes ergeben
haben, doch etwas wesentlich anderes als ein Gesetzes-
vorschlag ist. Darauf möchte ich indess entgegnen, dass
sich ‘keine Behörde in einem solchen Falle mit einer
schlichten Anzeige begnügen, sondern wohl stets eine
solche Anzeige begründen und Vorschläge zur Behebung
der Mängel machen dürfte, zumal sie, die speziell mit der
Ueberwachung der in ihr Ressort schlagenden Gesetze
betraut ist, den genauesten Einblick in die tatsächlichen
Verhältnisse haben muss.
Im Uebrigen bin ich der Meinung, dass man, abge-
sehen von der eben angetretenen Beweisführung, logischer
Weise auch auf Grund der Einleitung zur R.-V. in Ver-
bindung mit Art. 11 zu einer Vermutung im Sinne einer
dem deutschen Kaiser zustehenden Initiative auf dem Ge-
biete der Gesetzgebung kommen muss. Zufolge der Ein-
leitung zur Reichsverfassung ist das Deutsche Reich ein
Bund, der geschlossen ist „zum Schutze des Bundesgebiets
und des innerhalb desselben gültigen Rechts, sowie zur
Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volkes“. Das