Metadata : 180 deutsche Musteraufsätze.

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behörde,  in  deren  Bezirke  sich  der  Sitz  des  Schiedsgerichts  befindet,  die  fehlenden
Beisitzer  aus  der  Zahl  der  wählbaren  Personen  zu  berufen.

§.  7.

Bei  der  Verhandlung  sind,  soweit  es  sich  um  Unfälle  in  der  Land=  und
Forstwirthschaft  oder  im  Bergbaubetriebe  handelt,  Beisitzer  aus  diesen  Berufszweigen,
  im  Uebrigen  Beisitzer  aus  den  sonstigen  der  Versicherung  unterliegenden
Betrieben  zuzuziehen.  Ausnahmen  sind  nur  in  einzelnen  Fällen  aus  besonderen
Gründen  zulässig.

Im  Uebrigen  kann  der  Vorsitzende  des  Schiedsgerichts  auf  Antrag  der
Berufsgenossenschaft,  der  Ausführungsbehörde  oder  eines  Entschädigungsberechtigten
zur  Verhandlung  und  Entscheidung  in  einem  einzelnen  Falle,  abweichend  von  der
festgesetzten  Reihenfolge,  Beisitzer  aus  den  Betrieben  derjenigen  Berufsgenossenschaft
oder  Ausführungsbehörde  zuziehen,  welcher  der  Betrieb,  in  dem  sich  der  Unfall
ereignet  hat,  angehört.  Sofern  solche  Beisitzer  nicht  vorhanden  sind,  können
Beisitzer  aus  anderen  Betrieben  bestimmt  werden,  die  dem  Betrieb,  in  welchem
sich  der  Unfall  ereignet  hat,  wirthschaftlich  nahe  stehen.  Hat  der  Vorsitzende
einen  solchen  Antrag  abgelehnt,  so  kann  vor  Beginn  der  Verhandlung  eine  Entscheidung
  des  Schiedsgerichts  über  den  Antrag  beansprucht  werden,  welche  endgültig
  ist.

§.  8.

Das  Schiedsgericht  wählt  bei  Beginn  eines  jeden  Geschäftsjahrs  in  seiner
ersten  Spruchsitzung,  in  der  Regel  nach  Anhörung  der  für  den  betreffenden
Bezirk  oder  Bundesstaat  zuständigen  Aerztevertretung,  aus  der  Zahl  der  am
Sitze  des  Schiedsgerichts  wohnenden  approbirten  Aerzte  diejenigen  aus,  welche
als  Sachverständige  bei  den  Verhandlungen  vor  dem  Schiedsgericht  in  der  Regel
nach  Bedarf  zuzuziehen  sind.  Den  zugezogenen  Sachverständigen  ist  zur  Abgabe
ihres  Gutachtens  Einsicht  in  die  Akten  des  Schiedsgerichts  und  der  Berufsgenossenschaft
  zu  gewähren.  Die  Namen  der  gewählten  Aerzte  sind  öffentlich
bekannt  zu  machen.  

Im  Uebrigen  wird  die  Durchführung  dieser  Bestimmung  durch  die  Landes=Zentralbehörde
  geregelt.

§.  9.

Das  Schiedsgericht  ist  befugt,  denjenigen  Theil  des  Betriebs,  in  welchem
der  Unfall  vorgekommen  ist,  in  Augenschein  zu  nehmen.  Weigert  sich  der
Betriebsunternehmer  oder  dessen  Stellvertreter,  die  Einnahme  des  Augenscheins
zu  gestatten,  so  ist  er  hierzu  auf  Antrag  des  Schiedsgerichtsvorsitzenden  durch  die
Ortspolizeibehörde  anzuhalten.

Soll  die  Augenscheinseinnahme  in  einem  Dienstraum  einer  Behörde  oder
in  einem  Fahrzeuge  der  Kaiserlichen  Marine  stattfinden,  so  ist  die  zuständige
Dienst=  beziehungsweise  Kommandobehörde  um  Gestattung  derselben  zu  ersuchen.