Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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Anderen  Falls  muß  die  kranke  Heerde  in  dem  betreffenden  Gehöfte  behalten  werden,
insofern  nicht,  was  ebenfalls  statthaft  ist,  für  den  Weidegang  derselben  ein  besonderer,
von  den  Weideplätzen  anderer  Schafe  wenigstens  50  Schritte  entfernt  gelegener  Weide—
platz  mit  einem  besonderen  Zugangswege,  der  mit  anderen  Schafen  nicht  betrieben  wird,
bestimmt  werden  kann.

Derartige  besondere  Weideplätze  für  räudekrankes  Schafvieh  sind  durch  Pfähle  mit
Strohwischen  genau  zu  bezeichnen.

Die  örtliche  Bestimmung  und  äußere  Kennzeichnung  solcher  Weideplätze  hat  durch
die  Ortspolizeibehörde,  beziehentlich  auf  Kosten  des  Heerdenbesitzers,  zu  erfolgen.

8  8.  Schafe  aus  räudekranken  oder  räudeverdächtigen  Heerden,  sowie  räudekranke
Schafe  dürfen  unter  der  Voraussetzung  geschlachtet  werden,  daß  die  Thiere  noch  in
einem  schlachtfähigen  Zustande  sich  befinden  und  an  denselben  ein  kachectisches  Leiden
sich  noch  nicht  ausgebildet  hat.

Ausnahmsweise  darf  das  Schlachten  solcher  Thiere  zwar  auch  außerhalb  des  be—
treffenden  Gehöftes,  jedoch  außerhalb  des  Seuchenortes  selbst,  nur  in  solchen  Orten
erfolgen,  welche  an  den  Ersteren  unmittelbar  angrenzen.  Es  darf  dies  aber  nur  unter
der  Voraussetzung,  daß  die  Schlachtstücke  dem  außerhalb  des  Seuchengehöftes  gelegenen
Schlachthause  zu  Wagen  zugeführt  werden  und  auch  in  dem  Letzteren  das  in  89  wegen
der  Häute  von  räudekranken  Schafen  Vorgeschriebene  genau  beobachtet  wird,  geschehen
und  ist  in  allen  Fällen  von  besonderer,  nur  auf  Grund  vorheriger  Vernehmung  mit  dem
Bezirksthierarzte  zu  ertheilender  Genehmigung  sowohl  der  Polizeibehörde  am  Seuchen—
orte,  als  in  dem  Falle,  daß  das  Schlachten  der  Thiere  in  einem  Nachbarorte  vorge—
nommen  werden  soll,  auch  der  Polizeibehörde  dieses  Nachbarortes  abhängig.

§9  Häute  von  räudekranken  Schafen  und  von  Schafen  aus,  der  Räude  verdächtigen
  Heerden  dürfen,  außer  in  dem  unten  gedachten  Ausnahmefalle,  aus  dem  Gehäöfte,
in  welchem  die  Thiere  geschlachtet  worden  sind,  nicht  fortgeschafft  werden,  sondern  sind
innerhalb  desselben  sofort  nach  dem  Abhäuten  in  einem  luftigen,  für  Schafvieh  unzugänglichen
  Raume  aufzuhängen.

Sie  dürfen  aus  dem  Raume,  in  dem  sie  aufgehangen  worden  sind,  erst  nach  vollständiger
  Austrocknung,  jedenfalls  aber  nicht  früher,  als  nach  Ablauf  von  sechs  Wochen
und  in  allen  Fällen  nur  mit  Genehmigung  der  Ortspolizeibehörde  entfernt  werden.

Befindet  sich  aber  an  dem  Seuchen=  oder  Schlachtorte  eine  Gerberei,  so  können  die
Häute  der  Letzteren  zugeführt  werden.  Es  ist  dies  jedoch  nur  dann  zulässig,  wenn  es
sofort  nach  dem  Abhäuten  geschieht.

Wolle  von  räudekranken  oder  der  Räude  verdächtigen  Schafen  ist,  bevor  sie  aus
dem  betreffenden  Gehöfte  fortgeschafft  werden  darf,  sechs  Wochen  lang  der  Lüftung  in
einem  für  Schafvieh  unzugänglichen,  geeigneten  Raume  auszusetzen.

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