Full text: Militärstrafgerichtsordnung.

474 Militärstrafgerichtsordnung. 
Neunter Titel. 1 
Kosten des Verfahrens. 
469.2) Die Kosten des militärgerichtlichen Ver- 
fahrens und der durch die Militärbehörden bewirkten 
Strafvollstreckung fallen der Militärjustizuerwaltung 
zur Last. 
Diese Bestimmung findet hinsichtlich der durch die 
Wahl eines Vertheidigers") entstandenen Kosten keine 
Anwendung. 
Die Kosten der durch die bürgerlichen Behörden 
bewirkten Strafvollstreckung") hat der Verurtheilte zu 
tragen.5) 6) 
1) Begr. S. 179—180 KB. S. 136—140. 
2) Im Gegensatz zu § 497 RStr PO. ist hier das Prinzip 
der Kostenfreiheit für den Verurteilten aufgestellt. Auch die 
baren Auslagen fallen der Militärjustizverwaltung zur Last. 
Vgl. KB. S. 137, 138 über die Entstehungsgeschichte des § 469. 
Auch dann, wenn das Verfahren bereits vor den bürgerlichen 
Gerichten begonnen und nach dem Dienstantritt des Beschul- 
digten vom Militärgericht fortgesetzt ist, hat das Militärgericht 
über die in dem ersteren Verfahren entstandenen Kosten nicht 
zu erkennen RMGer. PE. X, 28. Wohl aber kann das bürger- 
liche Gericht — nach Erledigung der Sache durch rechtskräftige 
Verurteilung — seine Kosten festsetzen und einziehen. In den 
Fällen des § 4 MtrEG. hat der von den bürgerlichen Ge- 
richten verurteilte Soldat kein Recht auf Kostenfreiheit. Vgl. 
Rotermund in R. 1906 S. 542. 
3) Vgl. 8§ 337, 343, 347 A. 2; wohl aber für die Kosten 
des bestellten Verteidigers. 
4) Vgl. § 15 MStrG. 
5) Wegen Kosten der Rechtshilfe vgl. §§ 12, 13 EG. Auf- 
glegung * Kosten bez. des „Verletzten“ vgl. § 249 Abs. 2, 
4 . 2. 
6) Zu den Kosten im Sinne des § 469 gehören die Kosten 
der öffentlichen Bekanntmachung aus § 200 NStrGB. nicht. 
Diese Kosten hat in allen Fällen der Verurteilte zu tragen. 
RMGer PE. 1, 71. 
AussBest. d u. M. 
1. Die in Untersuchungssachen entstehenden, verordnungs- 
mäßig zuständigen Kosten für Reisen und Märsche sind, soweit