Full text : Rosenheimer Anzeiger. 60. Jahrngang (60)

(Nr.  6981.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  §.  2.  des  Gesetzes  über  die  Ausführung
der  Landesvermessung  in  dem  Fürstenthum  Hohenzollern=  Hechingen  vom
11.  April  1859.  (Gesetz  Samml.  für  1859.  S.  190.).  Vom  6.  Februar  1868.

Wi  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.

*-  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was
olgt:
S.  1.

Die  Vorschrift  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  11.  April  1859.,  betreffend
die  Ausführung  der  Landesvermessung  in  dem  Fürstenthum  Hohenjollern-Hechingen
  (Gesetz-Samml.  für  1859.  S.  190.),  wird  hierdurch  aufgehoben.

g.  2.

Die  durch  die  Ausführung  der  Landesvermessung  in  dem  Fürstenthum
Hohenzollern-Hechingen  nach  der  gedachten  Gesetzesvorschrift  entstandenen  Kosten,
jedoch  mit  Ausschluß  derer,  welche  durch  die  Zuziehung  von  Urkundspersonen
zu  dem  Vermessungsgeschäfte  und  durch  sonstige  Hülfsleistungen  bei  demselben,
sowie  durch  die  Feststellung  und  Bezeichnung  der  Eigenthums-  und  sonstigen
Grenzen  erwachsen  und  von  den  betheiligten  Gemeinden,  beziehungsweise  Grundbesitzern
  zu  tragen  sind,  werden  auf  die  Fehemyollerusche  Landeskasse  übernommen.

ie
Der  Finanzminister  wird  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  6.  Februar  1868.
Frh.  v.  d.  Heydt.

(Nr.  6982.)