Entstehung selbständiger Lokalgewalten. 63
schöffen nicht nach Stadtrecht hätten urteilen können. Aber auch so stand die
Stadt ursprünglich durchaus unter der Herrschaft des Markgrafen, dessen Ver-
treter der Vogt und der Schulze waren: der Vogt für das höhere, der Schulze
für das niedere Gericht. Der Vogt war wohl der allgemeine, uns schon bekannte
landesherrliche Beamte, der über Stadt und Land zu gebieten hatte und wohl
meist nicht in der Stadt wohnte; der Schulze aber wohnte in der Stadt und war
ein Bürger. Daraus erklärt sich das Bestreben der Städte, die ganze Gerichts-
barkeit, die höhere wie die niedere, in den Händen des Schulzen zu vereinigen.
Das ist um die Wende des 13. und 14. Jahrhnnderts, also zu Ausgang der
Askanierzeit, ziemlich allgemein geschehen. Der Vogt verschwindet damit aus der
Stadt; der Schulze allein wird der Vertreter des Markgrafen in allen obrigkeit-
lichen Funktionen, Gericht und Polizei. Damit war erst die Herauslösung der
Stadt aus der ländlichen Umgebung ganz vollständig geworden. Je mehr nun
aber der genossenschaftliche Sinn in den Bürgergemeinden erstarkte, desto mächtiger
regte sich der Drang nach kommunaler Selbständigkeit. Die Stadtgemeinde tritt
seit dem 13. und 14. Jahrhundert als eine geschlossene Einheit, als rechts= und
handlungsfähige Korporation, kurz, als juristische Person auf. Sie nimmt rechtlich
verbindliche Handlungen vor, die sie mit ihrem Stadtsiegel bekräftigt. Sie erwirbt
allerlei markgräfliche Rechte in der Stadt: den Markt, die Verkaufshäuser, die
Buden und Bänke u. dgl., dann aber auch die Gerichtsbarkeit. Das vollzieht sich
oft so, daß sie dem Markgrafen das Schulzenamt abkauft. Der Schulze wird
damit ein der Stadt anstatt dem Markgrafen verpflichteter Stadtrichter; das
Stadtgericht, bestehend aus dem Schulzen und den Schöffen, wird städtisch, kom-
munal. Die Obrigkeit in der Stadt wird nicht mehr vom Markgrafen, sondern
von der Bürgergemeinde ausgeübt, und zwar als ein wohlerworbenes kommunales
Recht, ganz ähnlich wie die patrimoniale Obrigkeit der Ritter und der geistlichen
Stifter. Das ist in den märkischen Städten vielfach schon im Laufe des 14. Jahr-
hunderts geschehen. Nach dem Landbuche von 1375 ist die Gerichtsbarkeit schon
in zwölf Städten kommunalj in der Mehrzahl der Städte steht sie damals aller-
dings noch dem Markgrafen zu, aber die Entwicklung ist dann rasch vorwärts
gegangen im Sinne der städtischen Selbständigkeit. Das Landbuch zeigt uns
daueben nun aber noch eine andere merkwürdige Erscheinung. In manchen
Städten hat der Markgraf die Gerichtsbarkeit über die Bürger an einen Ritter
veräußert. Ritter besitzen Stadtgerichte wie Dorfgerichte. Wo das Bestand gehabt
hat und wo der Ritter zugleich auch im Besitz des städtischen Hauszinses war, da
ist jene Klasse von Städten entstanden, die man später „Mediatstädte“" nannte. Es
sind patrimonial gewordene Städte, Städte, die im Besitze eines Grundherrn
sind. Ein solcher Grundherr kann übrigens auch ein geistliches Stift oder eine
andere Stadt sein. Es kommt auch vor, daß ein reicher und vornehmer Bürger
die Gerichtsbarkeit in der Stadt zu eigenem Recht erwirbt. In Berlin ist zur
Zeit des Landbuchs Inhaber der Gerichtsbarkeit Herr Thilo von Brugke; aber
1391 veräußert er diese Gerichtsbarkeit, die er vom Markgrafen erworben hat,
seinerseits weiter an die Stadtgemeinde; das Stadtgericht ist damit auch in Berlin
in Kommunalbesitz übergegangen.
Die charakteristische Verwaltungsbehörde der Stadt als selbständiger Ge-
meinde ist nun auch in der Mark Brandenburg wie anderswo der Rat, das
Kollegium der Ratmannen oder consules. Der Rat ist höchstwahrscheinlich ent-