Volltext : Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

313

8.  4.

Die  Noten,  welche  in  der  Privat-  und  in  der  öffentlichen
Hauptprüfung  in  das  Protokoll  eingetragen  werden,  beschränken
sich  auf  folgende  drei:  zur  eichend,  vorzüglich,  ausgezeichnet.
  Auch  in  die  Approbationszeugnisse  dürfen  nur  diese
aufgenommen  werden.

§.  5.

Diejenigen  drei  Lehrlinge,  welche  sich  sowohl  bei  der  Privat=
  als  auch  der  öffentlichen  Hauptprüfung  ausgezeichnet  haben,
erhalten  am  Schlusse  der  öffentlichen  Prüfung  aus  der  Hand
des  Vorstandes,  welcher  bei  dieser  Gelegenheit  eine  kurze  passende
  Anrede  an  die  Zöglinge  hält,  und  ihnen  sämmtlich,  in
soferne  nicht  eine  oder  die  andere  als  hiezu  ungeeignet  befunden
  worden,  die  Approbation  ertheilet,  die  bestimmten  Preise
nach  der  Rangordnung  ihres  Fortganges,  ihres  Fleißes  und
ihrer  Aufführung  zusammengenommen.  Auch  zur  Erwerbung
der  Preise  liefert  in  Hinsicht  auf  den  Fortgang  die  öffentliche
Prüfung  den  Maßstab.

Die  Protokolle  der  Privat=  und  öffentlichen  Prüfung  mit
der  Anzeige  der  Preisträgerinnen  werden  dem  betreffenden  Commissariate
  zur  Einsendung  an  das  k.  geheime  Ministerium  des
Innern  mit  dem  Hauptberichte  nach  Beendigung  jedes  Curses
vorgelegt.  Die  Namen  der  Preisträgerinnen  sollen  den  Kreisund
  Local-Intelligenzblättern  des  Ortes  der  Schule  und  des  betreffenden
  Domicils,  in  welchem  sie  sich  als  Hebammen  niederlassen,
  einverleibt  werden.

8.  6.

An  dem  auf  die  öffentliche  Prüfung  folgenden  Tage  werden
  den  sämmtlichen  Hebammen,  welche  in  der  Hauptprüfung
Genüge  geleistet  haben,  die  Approbationszeugnisse,  die  dem  Vorstande
  der  Schule  in  gleichmäßiger  lithographirter  Form  mitgetheilt
  werden,  mit  dem  Siegel  der  Schule,  der  Unterschrift  des
Vorstandes,  des  Professors  und  Repetitors,  dann  des  dabei
anwesend  gewesenen  Vorstandes  des  Medizinal-Comité,  oder
des  ältesten  Medizinalrathes  der  Landesdirektion,  als  Prüfungs-Commissärs,
  gefertigt,  nebst  einem  Exemplare  der  Instruktion,
dann  mit  dem  Kästchen  der  Utensilien  und  Instrumente,  und
dem  Gebärstuhle  (§.  12.  Abschn.  II.)  letztere  beiden  Gegenstände
gegen  Schein  zugestellt,  und  dieselben  aus  der  Schule  mit  dem
etwa  noch  vorhandenen  Reste  ihres  von  der  Gemeinde  erhaltenen