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8. 4.
Die Noten, welche in der Privat- und in der öffentlichen
Hauptprüfung in das Protokoll eingetragen werden, beschränken
sich auf folgende drei: zur eichend, vorzüglich, ausgezeichnet.
Auch in die Approbationszeugnisse dürfen nur diese
aufgenommen werden.
§. 5.
Diejenigen drei Lehrlinge, welche sich sowohl bei der Privat=
als auch der öffentlichen Hauptprüfung ausgezeichnet haben,
erhalten am Schlusse der öffentlichen Prüfung aus der Hand
des Vorstandes, welcher bei dieser Gelegenheit eine kurze passende
Anrede an die Zöglinge hält, und ihnen sämmtlich, in
soferne nicht eine oder die andere als hiezu ungeeignet befunden
worden, die Approbation ertheilet, die bestimmten Preise
nach der Rangordnung ihres Fortganges, ihres Fleißes und
ihrer Aufführung zusammengenommen. Auch zur Erwerbung
der Preise liefert in Hinsicht auf den Fortgang die öffentliche
Prüfung den Maßstab.
Die Protokolle der Privat= und öffentlichen Prüfung mit
der Anzeige der Preisträgerinnen werden dem betreffenden Commissariate
zur Einsendung an das k. geheime Ministerium des
Innern mit dem Hauptberichte nach Beendigung jedes Curses
vorgelegt. Die Namen der Preisträgerinnen sollen den Kreisund
Local-Intelligenzblättern des Ortes der Schule und des betreffenden
Domicils, in welchem sie sich als Hebammen niederlassen,
einverleibt werden.
8. 6.
An dem auf die öffentliche Prüfung folgenden Tage werden
den sämmtlichen Hebammen, welche in der Hauptprüfung
Genüge geleistet haben, die Approbationszeugnisse, die dem Vorstande
der Schule in gleichmäßiger lithographirter Form mitgetheilt
werden, mit dem Siegel der Schule, der Unterschrift des
Vorstandes, des Professors und Repetitors, dann des dabei
anwesend gewesenen Vorstandes des Medizinal-Comité, oder
des ältesten Medizinalrathes der Landesdirektion, als Prüfungs-Commissärs,
gefertigt, nebst einem Exemplare der Instruktion,
dann mit dem Kästchen der Utensilien und Instrumente, und
dem Gebärstuhle (§. 12. Abschn. II.) letztere beiden Gegenstände
gegen Schein zugestellt, und dieselben aus der Schule mit dem
etwa noch vorhandenen Reste ihres von der Gemeinde erhaltenen