Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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J. 
Allgemeine Pestimmungen über das Veterinärwesen und die 
Tentralthierarzneischule. 
S. 107. 
K. Allerhöchste Verordnung vom 1. Februar 1810, das Veterinär- 
wesen und die Errichtung einer Centralveterinärschule betr. 
M. 3. K. 
In Erwägung der vielfachen Vortheile, welche der Vieh- 
zucht, einem der wichtigsten Zweige des Nationalwohlstandes, 
aus einer wohlbemessenen Anordnung zur Verbesserung der 
Nacen, Heilung der gewöhnlichen Viehkrankheiten und Verwah- 
rung vor Seuchen zugehen müssen, haben Wir diesem auch mit 
dem Ackerbaue in unmittelbarer Beziehung stehenden Gegen- 
stand zum Besten Unserer Unterthanen, des Handels und Un- 
serer Armee, einer besondern Aufmerksamkeit gewürdiget, und 
wollen, daß für das ganze Reich tangliche Thierärzte gebildet 
und angestellt werden. In dieser Absicht verordnen Wir auf 
den erstatteten umständlichen Vortrag Unsers geheimen Mini- 
sterium des Innern Nachfolgendes: 
Erster Titel. 
Bestimmung, Verhältnisse und Zweck der Central- 
Veterinärschule. 
S. 1. 
Es soll in München aus der bisherigen Thierarzueischule 
eine Central-Veterinärschule für das ganze Königreich errichtet 
werden. 
§. 2. 
Diese Central-Veterinärschule bestehet aus Zuhörern und 
Zöglingen von verschiedenen Classen, aus den zur Oekonomie 
und Polizei dieses Instituts benöthigten Individuen, aus dem 
Personale der Lehrer und Professoren, und aus einem Chef, 
welchem das Ganze zunächst untergeordnet ist. 
§. 3. 
Als Centralanstalt stehet diese Schule unmittelbar unter 
Unseren geheimen Ministerien, und zwar in Hinsicht des Wis- 
senschaftlichen und Polizeilichen unter dem des Innern, in Hin- 
sicht des Oekonomischen aber unter jenem der Finanzen.
	        
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