Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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2)  für  den  Bau  einer  Eisenbahn  von  Friedrichshafen  bis  zur  Landesgrenze  gegen
Markdorf  als  erste  Rate  1500  000  ,
Art.  2.
Es  werden  bestimmt:
1)  für  die  Eisenbahn  von  Beilstein  nach  Heilbronn  (Art.  2  Ziff.  1  des  Gesetzes

19.  Mai  1896,  Reg.  Blatt  S.  128)  als  dritte  Rate  L1000  5  er
2)  für  die  Eisenbahn  von  Münsingen  nach  Sheltlingen  (Art.  2  Ziff.  2  dessell
Gesetzes)  als  dritte  Ratt  v000  000  k4

3)  für  die  Eisenbahn  von  Freudenstadt  nach  Koterreicherbach  (Art.  2  ZBiff.  3  des
Gesches  vom  30.  Juni  1898.  Neg.Blatt  S.  140)  als  zweite  Rate  1  200000.

Art.  3.
Als  Staatsbeitrag  für  den  Bau  der  Privatnebeneisenbahn  von  Möckmühl  nach  Dörz:
bach  wird  eine  zweite  Rate  von  .  268  100.4
bestimmt.
Art.  4.

Bestimmt  werden:

1)  für  den  Bau  eines  zweiten  Gleises  auf  der  Bahnstrecke  Waiblingen—Schorndorf

Gmünd  als  zweite  Rate  ..  2000000«
und

2)  für  den  Bau  eines  zweiten  Glesss  auf  der  Bahnstrecke  Plochingen  —  Tübingen

als  zweite  Rate  .  2500000  4

Art.  5.

Für  sonstige  Erweiterungen  und  Verbesserungen  an  den  im  Betrieb  befindlichen
Bahnen  werden  5  465  000  verwendet  und  zwar:

1)  für  die  Erweiterung  des  Bahnhofs.  Zuffenhausen  als  zweite  Nate  200  000
2)  für  den  Umbau  der  Schwellenimprägniranstalt  Zuffenhausen  1460  000  4
3)  für  die  weitere  Durchführung  der  elektrischen  Beleuchtung  des  Hauptbahnhofes