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2) für den Bau einer Eisenbahn von Friedrichshafen bis zur Landesgrenze gegen
Markdorf als erste Rate 1500 000 ,
Art. 2.
Es werden bestimmt:
1) für die Eisenbahn von Beilstein nach Heilbronn (Art. 2 Ziff. 1 des Gesetzes
19. Mai 1896, Reg. Blatt S. 128) als dritte Rate L1000 5 er
2) für die Eisenbahn von Münsingen nach Sheltlingen (Art. 2 Ziff. 2 dessell
Gesetzes) als dritte Ratt v000 000 k4
3) für die Eisenbahn von Freudenstadt nach Koterreicherbach (Art. 2 ZBiff. 3 des
Gesches vom 30. Juni 1898. Neg.Blatt S. 140) als zweite Rate 1 200000.
Art. 3.
Als Staatsbeitrag für den Bau der Privatnebeneisenbahn von Möckmühl nach Dörz:
bach wird eine zweite Rate von . 268 100.4
bestimmt.
Art. 4.
Bestimmt werden:
1) für den Bau eines zweiten Gleises auf der Bahnstrecke Waiblingen—Schorndorf
Gmünd als zweite Rate .. 2000000«
und
2) für den Bau eines zweiten Glesss auf der Bahnstrecke Plochingen — Tübingen
als zweite Rate . 2500000 4
Art. 5.
Für sonstige Erweiterungen und Verbesserungen an den im Betrieb befindlichen
Bahnen werden 5 465 000 verwendet und zwar:
1) für die Erweiterung des Bahnhofs. Zuffenhausen als zweite Nate 200 000
2) für den Umbau der Schwellenimprägniranstalt Zuffenhausen 1460 000 4
3) für die weitere Durchführung der elektrischen Beleuchtung des Hauptbahnhofes