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Aufsicht und Curatel über die Anstalten, welche oder in so fern
sie zum medizinalpolizeilichen Ressort gehören, endlich die Sorge
für Fernhaltung und Beseitigung alles dessen, was störend auf
die normale Entwicklung des Menschen und der Hausthiere
einwirken, was Verletzung, Krankheit, Siechthum und Tod
verursachen könnte, und für Herbeiführung solcher Verhältnisse,
welche geeignet erscheinen, ein gesundes, kräftiges und schönes
Geschlecht zu erzeugen und zu erhalten.
In allen diesen Angelegenheiten haben die Distriktspolizei-
behörden vor irgend einer Entscheidung oder Beschlußfassung
die Erinnerung oder das Gutachten der ihnen zur Seite stehen-
den Gerichtsärzte einzuholen.
Der Landrichter hat, außer in Kreisstädten und an Orten,
wo sich ein Stadtkommissär befindet, im speciellen Auftrage der
k. Kreisregierung, Kammer der Innern, die k. Gerichtsärzte
bei der Uebernahme ihres Amtes zu verpflichten, zu installiren
und die Physikatsgeschäfte an dieselben zu extradiren. Des-
gleichen sind auch die von der Kreisregierung aufgestellten
Physikatsverweser von dem Langerichts-Vorstande zu verpflichten.
Wenn ein Physikat erledigt wird, ohne daß sofort der
Nachfolger eintritt, so hat in Städten, in welchen sich ein
Stadtkommissär befindet, der Stadtkommissär, in München der
Polizeidirektor, an anderen Orten aber der Landgerichtsvorstand
unter sofortiger Anzeige an die Kreisregierung K. d. J. die
Registratur und das Inventar des Physikats zu Amtshanden
zu nehmen und bis auf erfolgende weitere Verfügung zu verwahren.
Die Vorstände der Distriktspolizeibehörden haben jährlich
über die Geschäftsthätigkeit, die Gesinnung und den Wandel
der Gerichtsärzte an die vorgesetzte k. Regierung, Kammer des
Innern, Behufs der Qualifikation derselben sich gutachtlich
zu äußern.
Die Distriktspolizeibehörden haben sich gemeinschaftlich mit
den Gerichsärzten über die Eintheilung der ärztlichen Distrikte,
über die Vermehrung und Verminderung derselben gutachtlich
zu äußern.
Sie haben die praktischen Aerzte unter Zustellung
eines Auszuges aus den die Stellung, Rechte und Pflichten
derselben betreffenden Verordnungen im Beisein des Gerichts-
Arztes zu verpflichten und einzuweisen und dieselben gemein-
schaftlich mit dem Gerichtsarzte alljährlich zu qualifiziren.