Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

7

Eintragung  in  das  Wanderbuch  auszustellende  Zeugniß  ist  nach
erholtem  gerichtsärztlichen  Visa,  sofern  gegen  dessen  Inhalt
eine  Erinnerung  nicht  besteht,  durch  die  Distriktspolizeibehörde
zu  beglaubigen.

Die  Zulassung  zur  Approbationsprüfung  kann  nur  auf
Grund  des  polizeilichen  Zulaßscheines  erfolgen,  dessen  Ausfertigung
  von  dem  Betheiligten  entweder  bei  der  Distriktspolizeibehörde
  seines  Heimatsortes,  oder  bei  jener  am  Sitze
der  gewählten  Prüfungs-Commission  nachzusuchen  ist.

Anlangend  das  Hebammenwesen  haben  die  Polijzei--vorstände
  mit  Zuziehung  der  Gerichtsärzte  die  Polizeibezirke  in
Hebammendistrikte  abzutheilen,  die  Ortspfarrer  und  Gemeindevorsteher
  darüber  entsprechend  zu  vernehmen  und  ihren  Entwurf
der  betreffenden  Kreisregierung,  K.  d.  J.,  zur  Revision  vorzulegen.

Die  Distriktspolizeibehörden  haben  bei  Erledigung  eines
Hebammendistrikts  die  betr.  Gemeinde  zu  veranlassen  eine  neue
Hebammencandidatin  zu  wählen  und  nachdem  die  Wahl  derselben
  von  der  k.  Kreisregierung,  K.  d.  J.,  bestätigt  ist,  dieselbe
rechtzeitig  nach  der  Hebammenschule  abzuschicken,  aber  nur  dann,
wenn  die  Candidatin  nicht  etwa  während  der  Dauer  des  Lehrkurses
  ihrer  Entbindung  entgegenzusehen  hat.

Sie  haben  nach  Art.  27.  Ziff.  6  des  Distriktsrathsgesetzes
vom  28.  Mai  1852  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Unterrichtskosten
der  Hebammenschülerinnen  als  gesetzliche  Distriktslast  bei  der
Anfertigung  des  Distrikts-Etats  berücksichtigt  werden,  und  dieselben
  im  Betrage  von  120  fl.  für  jede  Schülerin  noch  vor
dem  Anfange  des  Lehrkurses  in  gangbaren  groben  Münzsorten
der  Direktion  der  Hebammenschule  zu  üdersenden.

Die  Hebammenkandidatinnen  haben  sich  die  vorgeschriebenen
Zeugnisse  zu  verschaffen  und  bei  der  ihnen  vorgesetzten  Distriktspolizeibehörde
  das  Ansinnen  zu  stellen,  dieselben  mit  einem  gutachtlichen
  Berichte  an  die  betreffende  Kreisregierung,  K.  d.  J.,
einzusenden.

Die  Distriktspolizeibehörden  haben  die  die  Hebammenbezirke
bildenden  Gemeinden  zur  Gewährung  angemessener  Sustentationsbeiträge
  zu  vermögen.

Die  approbirten  Hebammen  sind  von  der  ihnen  vorgesetzten
  Distriktspolizeibehörde  in  Gegenwart  des  Gerichtsarztes
zu  verpflichten.