Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Sie  haben  die  Anstellungsgesuche  der  Chirurgen  zu
behandeln  und  zu  bescheiden  und  die  auf  wirkliche  Anstellung
lautenden  Entschließungen  zuvor  noch  der  betreffenden  Kreisregierung
  zur  Bestätigung  vorzulegen.  Bei  ihrer  Einweisung
haben  sie  ihnen  die  Instruktion  für  die  Chirurgen  zuzustellen
und  sie  hierauf  eigends  zu  verpflichten.

Die  Anstellung  der  chirurgischen  Bader  und  Magister
geht  nach  erholter  Erinnerung  des  Gerichtsarztes  von  der
Distriktspolizeibehörde  aus  und  unterliegt  der  jedesmaligen  Bestätigung
  der  einschlägigen  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern.
Die  chirurgischen  Bader  und  Magister  sind  in  disciplinärer
Beziehung  den  vorgesetzten  Distriktspolizeibehörden  und  Physikaten,
und  in  zweiter  und  letzter  Instanz  der  k.  Kreisregierung,  K.  d.  J.,
untergeben.

Bezüglich  der  einfachen  Bader  ist  die  Bewilligung  zur
Aufnahme  in  die  Lehre  bei  der  dem  Lehrherrn  vorgesetzten
Diftriktspolizeibehörde  nachzusuchen  und  von  dieser  nur  nach
vorgängiger  gutachtlicher  Einvernahme  des  Gerichtsarztes  zu
ertheilen.

Bei  obwaltenden  Bedenken  bezüglich  der  Zulassung  der
Baderlehrlinge  zur  Prüfung  Behufs  der  Entlassung  aus  der
Lehre  hat  der  Vorstand  der  Prüfungskommission  über  deren
Statthaftigkeit  die  distriktspolizeiliche  Entscheidung  mitttelst
motivirten  Antrags  zu  veranlassen.  Wenn  sich  dabei  genügende
Anzeigen  einer  offenbaren  Mangelhaftigkeit  des  genossenen  Unterrichtes
  ergeben,  so  ist  auch  in  Bezug  auf  diesen  Punkt  motivirte
und  gehörig  belegte  Anzeige  an  die  Distriktspolizeibehörde  zu
erstatten,  und  von  letzterer  sodann  gegen  den  Lehrherrn  wegen
Pflicht  -Vernachlässigung  Untersuchung  einzuleiten,  und  nach
Befund  geeignet  einzuschreiten.  Der  Austritt  jedes  Lehrlings,
er  mag  während  der  Lehrzeit  oder  nach  Beendigung  derselben
erfolgen,  ist  durch  den  betreffenden  Lehrherrn  sowohl  bei  der
Distriktspolizeibehörde  als  bei  dem  Gerichtsarzte  unverweilt  zur
Anzeige  zu  bringen.

Ueber  Dienstesaufnahme  und  Entlassung  der  Badergesellen
ist  von  Seite  des  betreffenden  Prinzipals  sowohl  bei  der
Distriktspolizeibehörde  als  bei  dem  Gerichtsarzte  jedesmal  ohne
Verzug  Anzeige  zu  erstatten.

Das  bei  dem  Austritte  aus  der  Condition  dem  Badergesellen
  von  Seite  des  betreffenden  Prinzipals  mittelst