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Sie haben die Anstellungsgesuche der Chirurgen zu
behandeln und zu bescheiden und die auf wirkliche Anstellung
lautenden Entschließungen zuvor noch der betreffenden Kreis-
regierung zur Bestätigung vorzulegen. Bei ihrer Einweisung
haben sie ihnen die Instruktion für die Chirurgen zuzustellen
und sie hierauf eigends zu verpflichten.
Die Anstellung der chirurgischen Bader und Magister
geht nach erholter Erinnerung des Gerichtsarztes von der
Distriktspolizeibehörde aus und unterliegt der jedesmaligen Be-
stätigung der einschlägigen Kreisregierung, Kammer des Innern.
Die chirurgischen Bader und Magister sind in disciplinärer
Beziehung den vorgesetzten Distriktspolizeibehörden und Physikaten,
und in zweiter und letzter Instanz der k. Kreisregierung, K. d. J.,
untergeben.
Bezüglich der einfachen Bader ist die Bewilligung zur
Aufnahme in die Lehre bei der dem Lehrherrn vorgesetzten
Diftriktspolizeibehörde nachzusuchen und von dieser nur nach
vorgängiger gutachtlicher Einvernahme des Gerichtsarztes zu
ertheilen.
Bei obwaltenden Bedenken bezüglich der Zulassung der
Baderlehrlinge zur Prüfung Behufs der Entlassung aus der
Lehre hat der Vorstand der Prüfungskommission über deren
Statthaftigkeit die distriktspolizeiliche Entscheidung mitttelst
motivirten Antrags zu veranlassen. Wenn sich dabei genügende
Anzeigen einer offenbaren Mangelhaftigkeit des genossenen Unter-
richtes ergeben, so ist auch in Bezug auf diesen Punkt motivirte
und gehörig belegte Anzeige an die Distriktspolizeibehörde zu
erstatten, und von letzterer sodann gegen den Lehrherrn wegen
Pflicht -Vernachlässigung Untersuchung einzuleiten, und nach
Befund geeignet einzuschreiten. Der Austritt jedes Lehrlings,
er mag während der Lehrzeit oder nach Beendigung derselben
erfolgen, ist durch den betreffenden Lehrherrn sowohl bei der
Distriktspolizeibehörde als bei dem Gerichtsarzte unverweilt zur
Anzeige zu bringen.
Ueber Dienstesaufnahme und Entlassung der Badergesellen
ist von Seite des betreffenden Prinzipals sowohl bei der
Distriktspolizeibehörde als bei dem Gerichtsarzte jedesmal ohne
Verzug Anzeige zu erstatten.
Das bei dem Austritte aus der Condition dem Bader-
gesellen von Seite des betreffenden Prinzipals mittelst