Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

6 
Sie haben die Anstellungsgesuche der Chirurgen zu 
behandeln und zu bescheiden und die auf wirkliche Anstellung 
lautenden Entschließungen zuvor noch der betreffenden Kreis- 
regierung zur Bestätigung vorzulegen. Bei ihrer Einweisung 
haben sie ihnen die Instruktion für die Chirurgen zuzustellen 
und sie hierauf eigends zu verpflichten. 
Die Anstellung der chirurgischen Bader und Magister 
geht nach erholter Erinnerung des Gerichtsarztes von der 
Distriktspolizeibehörde aus und unterliegt der jedesmaligen Be- 
stätigung der einschlägigen Kreisregierung, Kammer des Innern. 
Die chirurgischen Bader und Magister sind in disciplinärer 
Beziehung den vorgesetzten Distriktspolizeibehörden und Physikaten, 
und in zweiter und letzter Instanz der k. Kreisregierung, K. d. J., 
untergeben. 
Bezüglich der einfachen Bader ist die Bewilligung zur 
Aufnahme in die Lehre bei der dem Lehrherrn vorgesetzten 
Diftriktspolizeibehörde nachzusuchen und von dieser nur nach 
vorgängiger gutachtlicher Einvernahme des Gerichtsarztes zu 
ertheilen. 
Bei obwaltenden Bedenken bezüglich der Zulassung der 
Baderlehrlinge zur Prüfung Behufs der Entlassung aus der 
Lehre hat der Vorstand der Prüfungskommission über deren 
Statthaftigkeit die distriktspolizeiliche Entscheidung mitttelst 
motivirten Antrags zu veranlassen. Wenn sich dabei genügende 
Anzeigen einer offenbaren Mangelhaftigkeit des genossenen Unter- 
richtes ergeben, so ist auch in Bezug auf diesen Punkt motivirte 
und gehörig belegte Anzeige an die Distriktspolizeibehörde zu 
erstatten, und von letzterer sodann gegen den Lehrherrn wegen 
Pflicht -Vernachlässigung Untersuchung einzuleiten, und nach 
Befund geeignet einzuschreiten. Der Austritt jedes Lehrlings, 
er mag während der Lehrzeit oder nach Beendigung derselben 
erfolgen, ist durch den betreffenden Lehrherrn sowohl bei der 
Distriktspolizeibehörde als bei dem Gerichtsarzte unverweilt zur 
Anzeige zu bringen. 
Ueber Dienstesaufnahme und Entlassung der Badergesellen 
ist von Seite des betreffenden Prinzipals sowohl bei der 
Distriktspolizeibehörde als bei dem Gerichtsarzte jedesmal ohne 
Verzug Anzeige zu erstatten. 
Das bei dem Austritte aus der Condition dem Bader- 
gesellen von Seite des betreffenden Prinzipals mittelst
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.