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findet sich die unterfertigte Stelle zu nachstehenden Verfägungen
veranlaßt, nach welchen sich der kgl. Gerichtsarzt künftig zu
richten hat.
I. Geschäftsführung der Gerichts-Aerzte.
§. 1. Jeder Gerichtsarzt hat zu halten:
a) Ein Einlauf= und Auslauf-Buch (s. Beilage l.), worin alle
Einläufe und deren Erledigungen (Ausläufe) nach den an-
gegebenen Reihen eingetragen werden müssen. Es hat
einen fortlaufenden Nummer und wird jedes Geschäftsjahr,
i. e. am 1. Oktober bis letzten September nen angelegt.
b) Ein Geschäfts-Tagebuch, worin alle gerichtsärztlichen Ge-
schäfte, Amtsverrichtungen, Visitationen, Wunvbeschau,
Impfung, Sektionen, Conscriptionen 2c. angemerkt werden;
ist ebenfalls mit jedem Geschäftsjahre neu anzulegen.
c) Einen Geschäfts= oder Termins-Kalender, mit Angabe der
Termine für Termins-Arbeiten, periodische Berichte und
Geschäfte.
§. 2. Jeder Einlauf, d. h. jedes dem Gerichtsarzte zur
Erledigung oder zur Kenntnißnahme zukommende Aktenstück ist
sogleich nach der Empfangnahme mit dem Datum des Empfanges
und der laufenden Einlauf-Nummer, am Besten mit rother
Tinte, zu bezeichnen.
§. 3. Hierauf wird der Einlauf in da Ein= und Aus-
lauf-Buch eingetragen; dasselbe gilt auch von allen Aus-
fertigungen, die ohne vorgehenden Einlauf, z. B. eine amtliche
Anzeige, vom Gerichtsarzte selbst erlassen werden; hier wird
nämlich das Concept als Einlauf behandelt.
§. 4. Die Ausfertigung oder Erledigung muß den Einlauf-
Nummer führen und wird im Ein= und Auslaufbuch ebenfalls
vorgemerkt.
§ 5. Nach geschehener Ausfertigung wird sowohl das ein-
gelaufene Aktenstück (Einlauf) als auch das Concept der Er-
ledigung (Auslauf) in der Registratur im betreffenden Fache
und Aktenbunde hinterlegt.
Wird aber ein Einlauf von kurzer Hand oder brevi manu
erledigt, d. h. wird die Ausfertigung oder Erwiederung gleich
auf den Einlauf geschrieben und mit demselben zurückgegeben,
so daß davon kein Aktenprodukt zur Hinterlegung in der
Registratur bleibt, so wird im Ein= und Auslauf-Buche vom
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