Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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findet  sich  die  unterfertigte  Stelle  zu  nachstehenden  Verfägungen
veranlaßt,  nach  welchen  sich  der  kgl.  Gerichtsarzt  künftig  zu
richten  hat.

I.  Geschäftsführung  der  Gerichts-Aerzte.

§.  1.  Jeder  Gerichtsarzt  hat  zu  halten:

a)  Ein  Einlauf=  und  Auslauf-Buch  (s.  Beilage  l.),  worin  alle
Einläufe  und  deren  Erledigungen  (Ausläufe)  nach  den  angegebenen
  Reihen  eingetragen  werden  müssen.  Es  hat
einen  fortlaufenden  Nummer  und  wird  jedes  Geschäftsjahr,
i.  e.  am  1.  Oktober  bis  letzten  September  nen  angelegt.

b)  Ein  Geschäfts-Tagebuch,  worin  alle  gerichtsärztlichen  Geschäfte,
  Amtsverrichtungen,  Visitationen,  Wunvbeschau,
Impfung,  Sektionen,  Conscriptionen  2c.  angemerkt  werden;
ist  ebenfalls  mit  jedem  Geschäftsjahre  neu  anzulegen.

c)  Einen  Geschäfts=  oder  Termins-Kalender,  mit  Angabe  der
Termine  für  Termins-Arbeiten,  periodische  Berichte  und
Geschäfte.
§.  2.  Jeder  Einlauf,  d.  h.  jedes  dem  Gerichtsarzte  zur

Erledigung  oder  zur  Kenntnißnahme  zukommende  Aktenstück  ist
sogleich  nach  der  Empfangnahme  mit  dem  Datum  des  Empfanges
und  der  laufenden  Einlauf-Nummer,  am  Besten  mit  rother
Tinte,  zu  bezeichnen.

§.  3.  Hierauf  wird  der  Einlauf  in  da  Ein=  und  Auslauf-Buch
  eingetragen;  dasselbe  gilt  auch  von  allen  Ausfertigungen,
  die  ohne  vorgehenden  Einlauf,  z.  B.  eine  amtliche
Anzeige,  vom  Gerichtsarzte  selbst  erlassen  werden;  hier  wird
nämlich  das  Concept  als  Einlauf  behandelt.

§.  4.  Die  Ausfertigung  oder  Erledigung  muß  den  Einlauf-Nummer
  führen  und  wird  im  Ein=  und  Auslaufbuch  ebenfalls
vorgemerkt.

§  5.  Nach  geschehener  Ausfertigung  wird  sowohl  das  eingelaufene
  Aktenstück  (Einlauf)  als  auch  das  Concept  der  Erledigung
  (Auslauf)  in  der  Registratur  im  betreffenden  Fache
und  Aktenbunde  hinterlegt.

Wird  aber  ein  Einlauf  von  kurzer  Hand  oder  brevi  manu
erledigt,  d.  h.  wird  die  Ausfertigung  oder  Erwiederung  gleich
auf  den  Einlauf  geschrieben  und  mit  demselben  zurückgegeben,
so  daß  davon  kein  Aktenprodukt  zur  Hinterlegung  in  der
Registratur  bleibt,  so  wird  im  Ein=  und  Auslauf-Buche  vom

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