Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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liegen.  Zu  diesem  Behufe  ist  es  gut,  wenn  für  jeden  Gegenstand
  die  Generalia  oder  wenigstens  die  Bezeichnung  des  Datums
und  Ortes,  wo  Solche  in  den  Intelligenzblättern  zu  finden  sind,
zusammengestellt  werden.  Bei  voluminösen  Aktenbünden,  wo
namentlich  die  Gegenstände  alljährlich  oder  periodisch  neu
reproducirt  werden,  ist  es  zweckmäßig,  Abtheilungen  nach  Jahrgängen
  oder  Zeitperioden  zu  machen.

§.  7.  In  Beilage  II.  folgt  ein  Entwurf  zu  einer  Registratur-Eintheilung
  nach  Fächern  und  Bänden.  Es  ist  jedoch  nicht
gemeint,  daß  dieser  Entwurf  überall  genau  nach  dem  Buchstaben
  ausgeführt  werden  müsse,  sondern  es  soll  derselbe  nur
für  jene  Gerichtsärzte  als  Muster  dienen,  welche  noch  keine
entsprechende  Registratur  besitzen.  Wo  dies  der  Fall  schon  ist,
reicht  es  hin,  die  verwandten  Gegenstände  in  der  erwähnten
Art  zusammenzustellen.  Dasselbe  gilt  von  den  Aktenbünden,
deren  Anzahl  nach  Umfang  des  Geschäftes  oder  Zweckdienlichkeit
vermindert  oder  auch  vermehrt  werden  kann.“

Auslauf-Buch  für  das  Jahr  1851/52.

 

 

 

 

 

 

 

Auslauf.
zusbn3  Wohin.  Inhalt.  Retistratu
4.  Oktober.  Vornahme  der  Obduktion.
5.  Oktober.  Stadtgericht  Gutachten  über  den  getöd-Fach  XVI.
N.  teten  N.  N.
5.  Nopbr.  icht  Mittheilung  rub.  Anzeige  Brev.  m.
5l  Landgerich  nebst  Angabe  derPollall  erledigt.
Maßregel.
5.  Novbr.  zerar#t  N.  Auftrag  die  Untersuchung  Notif.  in
r  Ohierarz  vorzunehmen.  Fach  XK  X.
ç  »  «tGutachtembaßSperredesvonkurzer
Novbr  Landgerich  Hauses  zu  N.  zu  treffen  sei  Oand  erl.
Z  ·  Schreiben,  daß  alle  zwei  Notif.  in
“  Nopbr.  prakt  Argt  N  Tage  Rapport  über  die  Fach  V.  2.
Blatternkranken  erstattet
werde.
8.  Dezbr.  Negierung  v.  Impfbericht  nebst  Protokoll  Fach  VII.  2
erb.