Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Eintragung in das Wanderbuch auszustellende Zeugniß ist nach 
erholtem gerichtsärztlichen Visa, sofern gegen dessen Inhalt 
eine Erinnerung nicht besteht, durch die Distriktspolizeibehörde 
zu beglaubigen. 
Die Zulassung zur Approbationsprüfung kann nur auf 
Grund des polizeilichen Zulaßscheines erfolgen, dessen Aus- 
fertigung von dem Betheiligten entweder bei der Distrikts- 
polizeibehörde seines Heimatsortes, oder bei jener am Sitze 
der gewählten Prüfungs-Commission nachzusuchen ist. 
Anlangend das Hebammenwesen haben die Polijzei-- 
vorstände mit Zuziehung der Gerichtsärzte die Polizeibezirke in 
Hebammendistrikte abzutheilen, die Ortspfarrer und Gemeinde- 
vorsteher darüber entsprechend zu vernehmen und ihren Entwurf 
der betreffenden Kreisregierung, K. d. J., zur Revision vorzulegen. 
Die Distriktspolizeibehörden haben bei Erledigung eines 
Hebammendistrikts die betr. Gemeinde zu veranlassen eine neue 
Hebammencandidatin zu wählen und nachdem die Wahl der- 
selben von der k. Kreisregierung, K. d. J., bestätigt ist, dieselbe 
rechtzeitig nach der Hebammenschule abzuschicken, aber nur dann, 
wenn die Candidatin nicht etwa während der Dauer des Lehr- 
kurses ihrer Entbindung entgegenzusehen hat. 
Sie haben nach Art. 27. Ziff. 6 des Distriktsrathsgesetzes 
vom 28. Mai 1852 dafür zu sorgen, daß die Unterrichtskosten 
der Hebammenschülerinnen als gesetzliche Distriktslast bei der 
Anfertigung des Distrikts-Etats berücksichtigt werden, und die- 
selben im Betrage von 120 fl. für jede Schülerin noch vor 
dem Anfange des Lehrkurses in gangbaren groben Münzsorten 
der Direktion der Hebammenschule zu üdersenden. 
Die Hebammenkandidatinnen haben sich die vorgeschriebenen 
Zeugnisse zu verschaffen und bei der ihnen vorgesetzten Distrikts- 
polizeibehörde das Ansinnen zu stellen, dieselben mit einem gut- 
achtlichen Berichte an die betreffende Kreisregierung, K. d. J., 
einzusenden. 
Die Distriktspolizeibehörden haben die die Hebammenbezirke 
bildenden Gemeinden zur Gewährung angemessener Sustentations- 
beiträge zu vermögen. 
Die approbirten Hebammen sind von der ihnen vorge- 
setzten Distriktspolizeibehörde in Gegenwart des Gerichtsarztes 
zu verpflichten.
	        
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