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Ein gegen die Sittlichkeit und Ordnung anstoßendes
Betragen der Hebamme hat die Distriktspolizeibehörde zu
ahnden und zu bestrafen, auch darüber nach Befund weitere
Anzeige zu erstatten, namentlich auch einzuschreiten, wenn die-
selbe ohne spezielle Bewilligung der Distriktspolizeibehörde
schwangere ledige Frauenspersonen in ihre Wohnung zur
Gestattung der Niederkunft aufnimmt. Uebrigens ist durch
höchstes Rescript des Staatsministeriums des Innern beider
Abtheilungen vom 27. Mai 1858 Nr. 4351 den Hebammen
der Stadt Würzburg und Umgebung derselben in einem Umkreise
von 3 Stunden untersagt, überhaupt Schwangere und Kreisende
bei sich aufzunehmen. In der Stadt München sind die Hebammen
in polizeilicher Hinsicht unter die Polizeidirektion gestellt, was
aber die Ernennung derjenigen Hebammenschüllerinnen betrifft,
welche aus der Gemeindekasse Unterstützungs= oder Lehrbeiträge
erhalten sollen, so ist der diesfallsige Vorschlag dem Magistrate
zu Überlassen.
Hinsichtlich des Apothekenwesens hat die Oistrikts-
polizeibehörde nach vorgängiger gutachtlicher Einvernahme des
Gerichtsarztes die Bewilligung zur Aufnahme von Apotheker-
Lehrlingen zu ertheilen; ihr ist von dem Ergebnisse der Prüfung
der Lehrlinge Behufs der Entlassung aus der Lehre Nachricht
zu geben.
Der Austritt des Lehrlings, er mag während der Lehrzeit
oder nach Beendigung derselben erfolgen, ist durch den betreffen-
den Apothekenvorstand sowohl bei der Distriktspolizeibehörde
als bei dem Gerichtsarzte unverweilt zur Anzeige zu bringen.
Eben so ist die Aufnahme und die Entlassung jedes
Gehilfen durch den Apothekenvorstand nicht nur dem Gerichts-
arzte, sondern auch der Distriktspolizeibehörde anzuzeigen.
Der Distriktspolizeibehörde liegt die Instruktion der Gesuche
um Verleihung von Apotheken-Concessionen ob.
Jeder Apotheker ist bei Uebernahme der Apotheke auf seine
Obliegenheiten durch die Distriktspolizeibehörde in Gegenwart
des Gerichtsarztes eidlich zu verpflichten. Dies hat auch zu
geschehen bei Provisoren, denen die Leitung einer Filialapotheke
oder die Stelle eines Werkführers übertragen wird, oder welche
bei einer mehr als zweimonatlichen Verhinderung des Apothekers
für denselben substituirt werden.