Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Ein gegen die Sittlichkeit und Ordnung anstoßendes 
Betragen der Hebamme hat die Distriktspolizeibehörde zu 
ahnden und zu bestrafen, auch darüber nach Befund weitere 
Anzeige zu erstatten, namentlich auch einzuschreiten, wenn die- 
selbe ohne spezielle Bewilligung der Distriktspolizeibehörde 
schwangere ledige Frauenspersonen in ihre Wohnung zur 
Gestattung der Niederkunft aufnimmt. Uebrigens ist durch 
höchstes Rescript des Staatsministeriums des Innern beider 
Abtheilungen vom 27. Mai 1858 Nr. 4351 den Hebammen 
der Stadt Würzburg und Umgebung derselben in einem Umkreise 
von 3 Stunden untersagt, überhaupt Schwangere und Kreisende 
bei sich aufzunehmen. In der Stadt München sind die Hebammen 
in polizeilicher Hinsicht unter die Polizeidirektion gestellt, was 
aber die Ernennung derjenigen Hebammenschüllerinnen betrifft, 
welche aus der Gemeindekasse Unterstützungs= oder Lehrbeiträge 
erhalten sollen, so ist der diesfallsige Vorschlag dem Magistrate 
zu Überlassen. 
Hinsichtlich des Apothekenwesens hat die Oistrikts- 
polizeibehörde nach vorgängiger gutachtlicher Einvernahme des 
Gerichtsarztes die Bewilligung zur Aufnahme von Apotheker- 
Lehrlingen zu ertheilen; ihr ist von dem Ergebnisse der Prüfung 
der Lehrlinge Behufs der Entlassung aus der Lehre Nachricht 
zu geben. 
Der Austritt des Lehrlings, er mag während der Lehrzeit 
oder nach Beendigung derselben erfolgen, ist durch den betreffen- 
den Apothekenvorstand sowohl bei der Distriktspolizeibehörde 
als bei dem Gerichtsarzte unverweilt zur Anzeige zu bringen. 
Eben so ist die Aufnahme und die Entlassung jedes 
Gehilfen durch den Apothekenvorstand nicht nur dem Gerichts- 
arzte, sondern auch der Distriktspolizeibehörde anzuzeigen. 
Der Distriktspolizeibehörde liegt die Instruktion der Gesuche 
um Verleihung von Apotheken-Concessionen ob. 
Jeder Apotheker ist bei Uebernahme der Apotheke auf seine 
Obliegenheiten durch die Distriktspolizeibehörde in Gegenwart 
des Gerichtsarztes eidlich zu verpflichten. Dies hat auch zu 
geschehen bei Provisoren, denen die Leitung einer Filialapotheke 
oder die Stelle eines Werkführers übertragen wird, oder welche 
bei einer mehr als zweimonatlichen Verhinderung des Apothekers 
für denselben substituirt werden.
	        
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