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und daß wo nur immer thunlich ist Leichenhäuser errichtet
werden.
Sie haben die Begräbnißordnung zu überwachen, nament-
lich darauf zu sehen, daß die Leichen rechtzeitig beerdigt, die
Gräber tief genug und nach einer bestimmten Ordnung an-
gelegt, daß sie durch zweckmäßige Einfriedigung der Leichenäcker
hinreichend geschützt und dieselben nicht zu frühzeitig eröffnet und
wieder benutzt werden.
Die Bewilligung zum Transporte einer Leiche im
Inlande, insofern es sich nicht um den Transport der Leiche
einer an einer ansteckenden Krankheit verstorbenen Person
handelt, wird von der Distriktspolizeibehörde ertheilt.
In München hat für zweckmäßige Begräbnißanstalten der
Magistrat zu sorgen, die Handhabung der Ordnung in diesen
Anstalten und die Vollziehnng der Vorschriften über die Leichen-
schau liegt der Polizeidirektion ob.
Zu den Obliegenheiten der Distriktspolizeibehörden gehört
die Beförderung der Errichtung von Anstalten für Kranke
und Preßhafte, die Ueberwachung der bereits bestehenden
Kranken -, Entbindungs-, Pfründe-, Lokalirren= und Waisen-
häuser, der Gefängnisse, der orthopädischen Anstalten, der
Krippen, der Kinderbewahranstalten, der Anstalten für Ver-
wahrloste, Krüppelhafte, Kretinen, Epileptische, Blinde und
Taubstumme, insofern dieselben nicht etwa der unmittelbaren
Aufsicht der Kreisregierung unterstellt sind.
Der Vorstand der Distriktspolizeibehörde hat innerhalb
eines jeden Etatsjahres die in seinen Amtsbezirke befindlichen
lokalen und distriktiven Wohlthätigkeits-Anstalten, als Spitäler,
Armenhäuser rc. mit Rücksicht auf den Stiftungsbrief und die
hierüber gegebenen Vollzugsweisungen unter Zuziehung des
Gerichtsarztes oder seines legalen Stellvertreters, und eines
k. Baubeamten (in dessen Verhinderung eines bewährten Sach-
verständigen) einer genauen und gründlichen allseitigen Visitation
zu unterstellen.
In Städten, wo sich ein k. Stadtkommissär befindet, hat
dieser die gedachte Visitation unter Beiziehung derselben Personen,
dann des Magistrats-Vorstandes oder eines von letzterem bei-
geordneten Magistratsgliedes vorzunehmen.
Die Ueberwachung schwangerer lediger Weibs-
personen, damit selbe durch nicht gehörigen Dienstesantritt