Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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und daß wo nur immer thunlich ist Leichenhäuser errichtet 
werden. 
Sie haben die Begräbnißordnung zu überwachen, nament- 
lich darauf zu sehen, daß die Leichen rechtzeitig beerdigt, die 
Gräber tief genug und nach einer bestimmten Ordnung an- 
gelegt, daß sie durch zweckmäßige Einfriedigung der Leichenäcker 
hinreichend geschützt und dieselben nicht zu frühzeitig eröffnet und 
wieder benutzt werden. 
Die Bewilligung zum Transporte einer Leiche im 
Inlande, insofern es sich nicht um den Transport der Leiche 
einer an einer ansteckenden Krankheit verstorbenen Person 
handelt, wird von der Distriktspolizeibehörde ertheilt. 
In München hat für zweckmäßige Begräbnißanstalten der 
Magistrat zu sorgen, die Handhabung der Ordnung in diesen 
Anstalten und die Vollziehnng der Vorschriften über die Leichen- 
schau liegt der Polizeidirektion ob. 
Zu den Obliegenheiten der Distriktspolizeibehörden gehört 
die Beförderung der Errichtung von Anstalten für Kranke 
und Preßhafte, die Ueberwachung der bereits bestehenden 
Kranken -, Entbindungs-, Pfründe-, Lokalirren= und Waisen- 
häuser, der Gefängnisse, der orthopädischen Anstalten, der 
Krippen, der Kinderbewahranstalten, der Anstalten für Ver- 
wahrloste, Krüppelhafte, Kretinen, Epileptische, Blinde und 
Taubstumme, insofern dieselben nicht etwa der unmittelbaren 
Aufsicht der Kreisregierung unterstellt sind. 
Der Vorstand der Distriktspolizeibehörde hat innerhalb 
eines jeden Etatsjahres die in seinen Amtsbezirke befindlichen 
lokalen und distriktiven Wohlthätigkeits-Anstalten, als Spitäler, 
Armenhäuser rc. mit Rücksicht auf den Stiftungsbrief und die 
hierüber gegebenen Vollzugsweisungen unter Zuziehung des 
Gerichtsarztes oder seines legalen Stellvertreters, und eines 
k. Baubeamten (in dessen Verhinderung eines bewährten Sach- 
verständigen) einer genauen und gründlichen allseitigen Visitation 
zu unterstellen. 
In Städten, wo sich ein k. Stadtkommissär befindet, hat 
dieser die gedachte Visitation unter Beiziehung derselben Personen, 
dann des Magistrats-Vorstandes oder eines von letzterem bei- 
geordneten Magistratsgliedes vorzunehmen. 
Die Ueberwachung schwangerer lediger Weibs- 
personen, damit selbe durch nicht gehörigen Dienstesantritt