Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Nr. 19,685. S. 105. 
Ministerial-Entschließung vom 24. August 1836, den Rang und 
Uniform des bei dem k. Staatsministerium des Innern angestellten 
Ober-Medizinalrathes betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Seine Majestät der König haben unter dem 25. Juli l. J. 
allergnädigst zu bestimmen geruht 
daß dem bei dem Staatsministerium des Innern ange- 
stellten Ober-Medizinalrath der Rang und die Uniform der 
Ministerial= (nicht der Medizinal-) Räthe zukomme. 
Dem Königl. Ober-Medizinalrathe im Staatsministerium 
des Innern, Dr. v. Ringseis, wird dieses zur Wissenschaft und 
Darnachachtung eröffnet. 
München, den 24 August 1836. 
Staatsministerium des Innern. 
An den Königl. Ober-Medizinalrath im Staatsministerium des Innern, 
Dr. v. Ringseis, also ergangen. 
Zweiter Abschnitt. 
Medizinalpolizeiliche Anstalten und Institutionen. 
  
Erster Artikel. 
Vorkehrungen gegen epibemische und kontagiöse Krank-= 
heiten unter den Menschen. 
Die Bestimmungen bezüglich der epidemischen und anstecken- 
den Krankheiten sind theils allgemeine, mehr oder weniger 
auf alle epidemische Krankheiten sich beziehende, theils beson- 
dere, einzelne solche Krankheiten betreffende. Die einzelnen 
miasmatischen und kontagiösen Krankheiten, über welche Bestim- 
mungen bestehen, sind die Ruhr, der Typhus, der Scharlach, 
das Kindbettfieber, die Cholera, die Krätze nebst Syphilis und die 
Menschenpocken. Der Schutzpocken-Impfung und Revaccination 
ist ein eigener Artikel gewidmet.
	        
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