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gegebenen Normen nicht unbedingt auch für diese Verbesserungen
vorgezeichnet, entsprechende Termine für die Ausführung gege-
ben und nach Abschnitt II. §. 5, dann Abschnitt III. 8. 8.
Physikat und Baubehörde ermächtiget sind, die nach den lokalen
Verhältnissen etwa möglichen anderweitigen Vorkehrungen zur
Verhütung von Gesundheits-Schädlichkeiten zu begutachten,
wesentlich erleichtert und hiebei allen Rücksichten Rechnung
getragen, welche gegenüber den Gefahren für Gesundheit und
Leben der Einwohner irgend zulässig sind. Von größter Wich-
tigkeit ist übrigens in dieser Beziehung, daß ein zweckmäßiger
Vollzug dieser Normen und eine stete Aufsicht auf deren Ein-
haltung eintrete. In ersterer Beziehung hat die k. Regierung
Sorge zu tragen, daß die geeigneten Vollzugs-Einrichtungen
getroffen werden. In Ansehung der Aufsicht erscheint als noth-
wendig, daß der k. Polizeidirektion ein Bauverständiger beige-
geben und Derselbe mit einer entsprechenden Instruktion ver-
sehen werde. Hierüber hat die k. Regierung nach Einver-
nehmung der k. Polizeidirektion die weiter geeigneten Anträge
alsbald zu stellen.
4) Wegen Wegschaffung der nach Abschnitt III. §. 7 in
beweglichen Behältnissen anzusammelnden Haushaltungs--Abfälle
durch die für die Straßenreinigung aufgestellten Wägen wird
eine entsprechende Abänderung der Vorschriften nöthig sein,
welche den Accordanten bisher vorgezeichnet waren, und hat
daher die k. Regierung das Geeignete zu veranlassen.
5) In Ansehung der Vorschriften des Abschnittes IV. ist
insbesondere von Wichtigkeit, daß fortan dem Ausgießen der
Abtritt= und Dunggruben-Flüssigkeit in die Straßenrinnen und
Canäle mit aller Strenge entgegengetreten und dieser so häufige
Uebelstand durch unnachsichtliche Strafeinschreitung abgestellt
werde. Wenn etwa der Mangel einer deßfallsigen Aufsicht das
bisherige Bestehen dieses Unfuges veranlaßt hat, so muß nun-
mehr Sorge getragen werden, daß eine solche Aufsicht zu jeder
Jahreszeit und in allen Theilen der Stadt geübt werde.
6) Die Bestimmungen des Abschnittes V. §. 1 werden
erst dann, wie es zu wünschen wäre, in allen Theilen der Stadt
ohne Ausnahme angewendet werden können, wenn allenthalben
entsprechende Straßenkanäle hergestellt sind. Bis dahin muß
wenigstens auf der genauen Einhaltung der in den 8§§. 2—4
gegebenen Bestimmungen bestanden werden. 544