Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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gegebenen Normen nicht unbedingt auch für diese Verbesserungen 
vorgezeichnet, entsprechende Termine für die Ausführung gege- 
ben und nach Abschnitt II. §. 5, dann Abschnitt III. 8. 8. 
Physikat und Baubehörde ermächtiget sind, die nach den lokalen 
Verhältnissen etwa möglichen anderweitigen Vorkehrungen zur 
Verhütung von Gesundheits-Schädlichkeiten zu begutachten, 
wesentlich erleichtert und hiebei allen Rücksichten Rechnung 
getragen, welche gegenüber den Gefahren für Gesundheit und 
Leben der Einwohner irgend zulässig sind. Von größter Wich- 
tigkeit ist übrigens in dieser Beziehung, daß ein zweckmäßiger 
Vollzug dieser Normen und eine stete Aufsicht auf deren Ein- 
haltung eintrete. In ersterer Beziehung hat die k. Regierung 
Sorge zu tragen, daß die geeigneten Vollzugs-Einrichtungen 
getroffen werden. In Ansehung der Aufsicht erscheint als noth- 
wendig, daß der k. Polizeidirektion ein Bauverständiger beige- 
geben und Derselbe mit einer entsprechenden Instruktion ver- 
sehen werde. Hierüber hat die k. Regierung nach Einver- 
nehmung der k. Polizeidirektion die weiter geeigneten Anträge 
alsbald zu stellen. 
4) Wegen Wegschaffung der nach Abschnitt III. §. 7 in 
beweglichen Behältnissen anzusammelnden Haushaltungs--Abfälle 
durch die für die Straßenreinigung aufgestellten Wägen wird 
eine entsprechende Abänderung der Vorschriften nöthig sein, 
welche den Accordanten bisher vorgezeichnet waren, und hat 
daher die k. Regierung das Geeignete zu veranlassen. 
5) In Ansehung der Vorschriften des Abschnittes IV. ist 
insbesondere von Wichtigkeit, daß fortan dem Ausgießen der 
Abtritt= und Dunggruben-Flüssigkeit in die Straßenrinnen und 
Canäle mit aller Strenge entgegengetreten und dieser so häufige 
Uebelstand durch unnachsichtliche Strafeinschreitung abgestellt 
werde. Wenn etwa der Mangel einer deßfallsigen Aufsicht das 
bisherige Bestehen dieses Unfuges veranlaßt hat, so muß nun- 
mehr Sorge getragen werden, daß eine solche Aufsicht zu jeder 
Jahreszeit und in allen Theilen der Stadt geübt werde. 
6) Die Bestimmungen des Abschnittes V. §. 1 werden 
erst dann, wie es zu wünschen wäre, in allen Theilen der Stadt 
ohne Ausnahme angewendet werden können, wenn allenthalben 
entsprechende Straßenkanäle hergestellt sind. Bis dahin muß 
wenigstens auf der genauen Einhaltung der in den 8§§. 2—4 
gegebenen Bestimmungen bestanden werden. 544
	        
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