Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Indem  das  unterzeichnete  Staatsministerium  mit  diesen
Bemerkungen  der  k.  Regierung  den  Vollzug  der  anliegenden
Normen  überträgt,  vertraut  Dasselbe,  daß  die  Einwohner
Münchens  die  Ausführung  mit  jener  Bereitwilligkeit  unterstützen
  und  fördern  werden,  welche  der  Michtigkeit  der  hier
gestellten  Aufgabe:  die  Gesundheit  des  Einzelnen  und  Aller
möglichst  gegen  Schädlichkeiten  zu  wahren,  angemessen  ist.

München,  21.  Juli  1856.

Auf  Seiner  Königl.  Majestät  allerhöchsten  Befehl.

Ad.  Nr.  15,394.
Abschnitt  l.
Vorschriften  über  die  Anlage  von  Abtritten  in
Neubauten.
8.  1.

Bei  jedem  Neubaue  eines  Wohnhauses,  sowie  bei  jeder
Umänderung  eines  bereits  bestehenden  Gebäudes  in  ein  Wohnhaus
  muß  auf  der  Herstellung  von  Abtritten  mit  festen,  vollkommen
  wasserdichten  Gruben  oder  mit  beweglichen  Fässern
bestanden  werden,  wo  nicht  die  unmittelbare  Einmündung  in
einen  Stadtbach  ausdrücklich  genehmiget  ist.

§.  2.

Abtritte  mit  festen  Gruben,  Fosses  fixes,  müssen  möglichst
nach  Norden  oder  doch  so  angelegt  werden,  daß  die  Gruben
der  Mittagssonne  nicht  ausgesetzt  sind;  auch  dürfen  Dieselben
den  Pumpbrunnen  und  Brunnen-eeitungen  nicht  so  nahe  liegen,
daß  eine  Verunreinigung  eintreten  kann.  Alle  Pläne  über
Neuerbauung  oder  Adaptirung  eines  Wohnhauses  müssen  daher
fortan  genau  die  Lage  der  Abtrittgruben,  Brunnen  und
Brunnenleitungen  angeben.  (Polizeil.  Anordn.  v.  9.  Juli  1855
Z.  6  und  7.  —  v.  Steinsdorf  §.  121.  —  v.  Schmädel  §.  705.
—  Conk.  Art.  39  der  M.  B.  O.;  Art.  8.  §.  61  2c.  der  A.  B.  O.;
Conf.  T.  XVII.  Z.  1.  der  R.  B.  O.;  —  Ausschreib.  der
Baucomm.  München  v.  24.  August  1855.  Polizei-Anzeiger
S.  789.)

8.  3.

Von  der  Mauer  des  Nachbarn  müssen  Abtrittgruben  mindestens
  1½“  abstehen.  (Die  meisten  Bauordn.  bestimmen  3
Werkschuhe.  M.  B.  O.  Art.  49.  —  Ausschr.  d.  Baucom.
München  vom  24.  August  1855.  —  Würzb.  B.  R.  §.  3.)