Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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4 Tonstruktions-Don einer Abtrittröhre. 
Die Abtrittgruben müssen außer 
der Grundfläche der Häuser und isolirt 
von den Hauptmauern angebracht wer- 
den. (Pol.-Erl. an die Bez.-Commiss. 
v. 22. Nov. 1854.) 
8. 5. 
Für die Größe der Abtrittgruben 
ist als Norm anzunehmen, daß Die- 
selben einen inneren Raum von min- 
destens 4“ Durchmesser und 7“ Höhe 
im Lichten enthalten müssen. 
F. 6. 
In Bezug auf die bauliche Aus- 
führung müssen folgende Vorschriften 
eingehalten werden: a) die Abtritt- 
gruben müssen eine senkrecht chlindrische 
Grundform erhalten; ist Dieses nicht 
möglich, so sind bei rechteckiger Anlage 
wenigstens die Ecken der Gruben abzu- 
runden (Pol.-Erl. an d. Bez.-Comm. 
v. 24. Novbr. 1854. — Erl. d. Bau- 
Comm. München v. 24. Aug. 1855. 
Pol.-Anz. S. 789); b) als Bau- 
material ist Sandstein, kieselartiger 
Stein, Gußeisen (mit Theer-Asphalt 
belegt) wie überhaupt ein Material zu 
verwenden, welches den Einwirkungen 
des Urines dauernd widersteht (Würzb. 
B. R. §. 3); c) wenn Backsteine ver- 
wendet werden, müssen sie besonders 
hart gebrannt und eigens für diesen 
Zweck geformt sein; d) der Boden 
der Grube muß mindestens 7 Zoll 
stark, wo möglich in Form einer ge- 
stürzten Kugelkappe nach Unten gewölbt 
werden (Erl. d. Bau-Commiss. v. 
24. Aug. 1855); e) die Mauerung 
der Wände der Grube muß mindestens 
ner--Durchschnitt. 
. 
  
  
  
  
  
  
  
  
— — 
— 
  
  
  
  
  
  
  
  
a a a Ubtrittröhre von Steingut, 
Gußelsen 2c. 
bb bbölzerne Verschaalung der Röhre, 
von derselben abstehend.
	        
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