Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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§. 55. Bei entstehenden Epidemien sind die Gemeinde- 
Vorsteher verpflichtet, gleich mit der ersten Wahrnehmung alle 
Mittheilung zu verhüten, und dem Untergerichte die schleunigste 
Anzeige zu machen, welches in solchen Fällen schon angewiesen 
ist mit Beiziehung des Arztes die weiters geeigneten Mittel zur 
Beschränkung des Uebels anzuwenden. 
§. 56. Das nämliche Verfahren ist auch bei Viehseuchen 
zu beobachten. Die vorzüglichste Sorge des Gemeinde-Vorstehers 
muß hier dahin gerichtet sein, daß das erkrankte Vieh sogleich 
getrennt, geschlachtet, verscharrt, und alle Mittheilung sorgfältig 
verhindert werde. 
Der Gemeinde Vorsteher muß in solchen Fällen den Wei- 
sungen der Polizeibehörde und des Arztes die strengste Folge 
leisten. 
§. 57. In den Dorf-Gemeinden muß eben so genaue 
Sorge wie in den Städten getragen werden, daß jedermann die 
Lebensmittel in unverdorbener und unschädlicher Eigenschaft 
erhalte, und durch Maß und Gewicht nicht gefährdet werde. 
§. 58. In dieser Hinsicht haben die Gemeinde-Vorsteher 
sich durch öftere Visitationen und bei jeder andern Gelegenheit 
zu verlässigen, daß die Mühlen gut unterhalten und aller Be- 
trug vermieden werde; daß Brod und Fleisch in guter Eigen- 
schaft und nach den vorgeschriebenen Preisen und Gewichten 
verkauft; die Getränke unverfälscht erhalten; in den Wirths- 
häusern und bei den Krämern richtiges Maaß und Gewicht be- 
obachtet, und überhaupt alle schädlichen Gefährten der Gewerbs- 
leute verhütet werden. 
S. 10. 
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Auszug. 
§. 111. Er (der Gemeinde-Vorsteher) hat gegen medizi- 
nische Pfuscher zu wachen, zur Vollziehung der wegen der Schutz- 
pocken-Impfung bestehenden Vorschriften mitzuwirken; — bei 
Unglücksfällen die erforderlichen Rettungsmittel anzuwenden, so 
wie bei entstehenden Epidemien und Viehseuchen schleunige Anzeige 
an das einschlägige Amt zu machen, und einstweilen die geeig- 
neten Vorsichtsmaßregeln zu treffen.
	        
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