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§. 55. Bei entstehenden Epidemien sind die Gemeinde-
Vorsteher verpflichtet, gleich mit der ersten Wahrnehmung alle
Mittheilung zu verhüten, und dem Untergerichte die schleunigste
Anzeige zu machen, welches in solchen Fällen schon angewiesen
ist mit Beiziehung des Arztes die weiters geeigneten Mittel zur
Beschränkung des Uebels anzuwenden.
§. 56. Das nämliche Verfahren ist auch bei Viehseuchen
zu beobachten. Die vorzüglichste Sorge des Gemeinde-Vorstehers
muß hier dahin gerichtet sein, daß das erkrankte Vieh sogleich
getrennt, geschlachtet, verscharrt, und alle Mittheilung sorgfältig
verhindert werde.
Der Gemeinde Vorsteher muß in solchen Fällen den Wei-
sungen der Polizeibehörde und des Arztes die strengste Folge
leisten.
§. 57. In den Dorf-Gemeinden muß eben so genaue
Sorge wie in den Städten getragen werden, daß jedermann die
Lebensmittel in unverdorbener und unschädlicher Eigenschaft
erhalte, und durch Maß und Gewicht nicht gefährdet werde.
§. 58. In dieser Hinsicht haben die Gemeinde-Vorsteher
sich durch öftere Visitationen und bei jeder andern Gelegenheit
zu verlässigen, daß die Mühlen gut unterhalten und aller Be-
trug vermieden werde; daß Brod und Fleisch in guter Eigen-
schaft und nach den vorgeschriebenen Preisen und Gewichten
verkauft; die Getränke unverfälscht erhalten; in den Wirths-
häusern und bei den Krämern richtiges Maaß und Gewicht be-
obachtet, und überhaupt alle schädlichen Gefährten der Gewerbs-
leute verhütet werden.
S. 10.
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Auszug.
§. 111. Er (der Gemeinde-Vorsteher) hat gegen medizi-
nische Pfuscher zu wachen, zur Vollziehung der wegen der Schutz-
pocken-Impfung bestehenden Vorschriften mitzuwirken; — bei
Unglücksfällen die erforderlichen Rettungsmittel anzuwenden, so
wie bei entstehenden Epidemien und Viehseuchen schleunige Anzeige
an das einschlägige Amt zu machen, und einstweilen die geeig-
neten Vorsichtsmaßregeln zu treffen.