Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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§.  55.  Bei  entstehenden  Epidemien  sind  die  Gemeinde-Vorsteher
  verpflichtet,  gleich  mit  der  ersten  Wahrnehmung  alle
Mittheilung  zu  verhüten,  und  dem  Untergerichte  die  schleunigste
Anzeige  zu  machen,  welches  in  solchen  Fällen  schon  angewiesen
ist  mit  Beiziehung  des  Arztes  die  weiters  geeigneten  Mittel  zur
Beschränkung  des  Uebels  anzuwenden.

§.  56.  Das  nämliche  Verfahren  ist  auch  bei  Viehseuchen
zu  beobachten.  Die  vorzüglichste  Sorge  des  Gemeinde-Vorstehers
muß  hier  dahin  gerichtet  sein,  daß  das  erkrankte  Vieh  sogleich
getrennt,  geschlachtet,  verscharrt,  und  alle  Mittheilung  sorgfältig
verhindert  werde.

Der  Gemeinde  Vorsteher  muß  in  solchen  Fällen  den  Weisungen
  der  Polizeibehörde  und  des  Arztes  die  strengste  Folge
leisten.

§.  57.  In  den  Dorf-Gemeinden  muß  eben  so  genaue
Sorge  wie  in  den  Städten  getragen  werden,  daß  jedermann  die
Lebensmittel  in  unverdorbener  und  unschädlicher  Eigenschaft
erhalte,  und  durch  Maß  und  Gewicht  nicht  gefährdet  werde.

§.  58.  In  dieser  Hinsicht  haben  die  Gemeinde-Vorsteher
sich  durch  öftere  Visitationen  und  bei  jeder  andern  Gelegenheit
zu  verlässigen,  daß  die  Mühlen  gut  unterhalten  und  aller  Betrug
  vermieden  werde;  daß  Brod  und  Fleisch  in  guter  Eigenschaft
  und  nach  den  vorgeschriebenen  Preisen  und  Gewichten
verkauft;  die  Getränke  unverfälscht  erhalten;  in  den  Wirthshäusern
  und  bei  den  Krämern  richtiges  Maaß  und  Gewicht  beobachtet,
  und  überhaupt  alle  schädlichen  Gefährten  der  Gewerbsleute
  verhütet  werden.

S.  10.
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Auszug.

§.  111.  Er  (der  Gemeinde-Vorsteher)  hat  gegen  medizinische
  Pfuscher  zu  wachen,  zur  Vollziehung  der  wegen  der  Schutzpocken-Impfung
  bestehenden  Vorschriften  mitzuwirken;  —  bei
Unglücksfällen  die  erforderlichen  Rettungsmittel  anzuwenden,  so
wie  bei  entstehenden  Epidemien  und  Viehseuchen  schleunige  Anzeige
an  das  einschlägige  Amt  zu  machen,  und  einstweilen  die  geeigneten
  Vorsichtsmaßregeln  zu  treffen.