Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Im Falle die Anzeige bei dem Gemeinde-Vorsteher erfolgte, 
het letzterer die Distrikts-Polizeibehörde augenblicklich hievon in 
Keumtiß zu setzen. 
2) Der Eigenthümer eines gefallenen Thieres hat nach 
der Instruktion für dis Wasenmeister vom 18. Juni 1830 
jedenfalls binnen 24 Stunden hierüber dem Wasenmeister Mit- 
theilung zu machen. 
3) Den zur Verhütung weiterer Verbreitung der Seuche 
zu erlassenden Weisungen der Distriktspolizeibehsrde und des 
Gerichtsarztes, sowie den etwaigen provisorlschen Anordnungen 
des Thierarztes haben die Eigenthümer des Viehes unbedingt 
und gleichfalls bei Strafe bis zu 50 fl. oder entsprechendem 
Arreste nachzukommen. 
4) Die Berechtigung zur kurativen Behandlung der er- 
krankten Thiere ist nach den organischen Bestimmungen über 
das Medicinalwesen überhaupt und über das Veterinärwesen. 
insbesondere, und nach dem hierauf sich gründenden Abschnitt II. 
des oben erwähnten Ausschreibens vom 10. August 1846. 
(Kreis-Intell.-Bl. 1846 S. 1412) zu bemessen. 
5) Da schon die Ausdünstung und noch mehr die Be- 
rührung der vom Milzbrand ergriffenen Thiere der menschlichen 
Gesundheit schädlich ist, so wird nicht nur auf die in F. 13 
der obigen Vorschriften empfohlenen Vorsichtsmaßregeln und 
auf die Bestimmungen in §. 14 zur pünktlichften Darnach- 
achtung hingewiesen, sondern die Bestimmung der Fleischbe- 
schau-Ordnung, daß kein Stück Vieh geschlachtet werden darf, 
ohne der vorgeschriebenen Besichtigung unterworfen worden zu 
sein, und daß ebenso bas zur menschlichen Nahrung bestimmte 
Fleisch vor dem Verkaufe von den verordneten Fleischbeschauern 
für vollkommen gesund und genießbar erklärt sein, außerdem 
aber beseitigt werden muß, zum genauesten Vollzuge in Er- 
innerung gebracht. Bei vorkommenden Uebertretungen ist mit 
unwachsichtlicher Strenge einzuschreiten. 
Diefe Ausschreibung ist an drei Sonntagen nacheinander 
in sämmtlichen Gemeinden bekannt zu machen. 
München, den 28. August 1853. 
Kgl. Regierung von Oberbayern, K. d. J.
	        
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