Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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X. 
Dit Pensionirung der Wittwen der Gerichtsaͤtztt. 
8. 25. 
K. allerhöchste Verordnung vom 7. August 1810, die Pensionirung 
der Landgerichtsärzte betr. 
M. J. K. 
Da schon öfter der Zweifel erhoben worden ist, ob die 
Wittwen der Landgerichtsärzte nach der bei ihrer ersten Institu- 
tion erlassenen Specialnorme vom 28. Oktober 1803, oder nach 
den allgemein gleichen Normen der späterhin am 1. Januar 1805 
erlassenen Dienstespragmatik pensionirt werden sollen, so ent- 
scheiden Wir hiemit im Allgemeinen, daß die Wittwen und 
Kinder jener Landgerichtsärzte, welche vor dem 1. Januar 1805 
angestellt worden sind, nach der allgemeinen Dienstespragmatik 
pensionirt werden sollen, wie Wir dieses Letztere für die Wittwen 
und Kinder der neu ernannten Stadtgerichtsärzte bereits unterm 
19. Juni l. J. erklärt haben. 
München, den 7. August 1810. 
Reg.-Bl. v. J. 1810. St. XXXVIII S. 641. 
XI. 
Die Aniform der Gerichtzärzte. 
K. allerhöchste Verordnung vom 2. Juli 1807, die Uniformirung 
der Stadtphysiker und Landgerichtsärzte betr. 
M. J. 4. 
Wir haben beschlofsen, für die Stadtphysiker und Land- 
gerichtsärzte in Unsern sämmtlichen Provinzen nachfolgende 
Uniformirung zu bestimmen: 
1) Als Galla-Uniforme tragen sie ein Kleid von dunkel- 
blauem Tuche, mit dem Unterfutter, stehendem Kragen und 
Aermelaufschlägen von gleicher Farbe. 
Kragen und Aufschläge sind nach dem für die Landrichter 
vorgeschriebenen Stickereimuster (Beilage zum XV. Stück des 
diesjährigen Regierungsblattes, Buchstabe A.) in der angezeigten 
Breite in Silber gestickt. Das Kleid ist mit einer Reihe 
weißmetallener, mit dem gekrönten Löwen bezeichneter Knöpfe 
versehen, deren auch drei an jeder Tasche, und eben so viele in
	        
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