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X.
Dit Pensionirung der Wittwen der Gerichtsaͤtztt.
8. 25.
K. allerhöchste Verordnung vom 7. August 1810, die Pensionirung
der Landgerichtsärzte betr.
M. J. K.
Da schon öfter der Zweifel erhoben worden ist, ob die
Wittwen der Landgerichtsärzte nach der bei ihrer ersten Institu-
tion erlassenen Specialnorme vom 28. Oktober 1803, oder nach
den allgemein gleichen Normen der späterhin am 1. Januar 1805
erlassenen Dienstespragmatik pensionirt werden sollen, so ent-
scheiden Wir hiemit im Allgemeinen, daß die Wittwen und
Kinder jener Landgerichtsärzte, welche vor dem 1. Januar 1805
angestellt worden sind, nach der allgemeinen Dienstespragmatik
pensionirt werden sollen, wie Wir dieses Letztere für die Wittwen
und Kinder der neu ernannten Stadtgerichtsärzte bereits unterm
19. Juni l. J. erklärt haben.
München, den 7. August 1810.
Reg.-Bl. v. J. 1810. St. XXXVIII S. 641.
XI.
Die Aniform der Gerichtzärzte.
K. allerhöchste Verordnung vom 2. Juli 1807, die Uniformirung
der Stadtphysiker und Landgerichtsärzte betr.
M. J. 4.
Wir haben beschlofsen, für die Stadtphysiker und Land-
gerichtsärzte in Unsern sämmtlichen Provinzen nachfolgende
Uniformirung zu bestimmen:
1) Als Galla-Uniforme tragen sie ein Kleid von dunkel-
blauem Tuche, mit dem Unterfutter, stehendem Kragen und
Aermelaufschlägen von gleicher Farbe.
Kragen und Aufschläge sind nach dem für die Landrichter
vorgeschriebenen Stickereimuster (Beilage zum XV. Stück des
diesjährigen Regierungsblattes, Buchstabe A.) in der angezeigten
Breite in Silber gestickt. Das Kleid ist mit einer Reihe
weißmetallener, mit dem gekrönten Löwen bezeichneter Knöpfe
versehen, deren auch drei an jeder Tasche, und eben so viele in