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den Rockfalten, dann zwei kleine an den Aermelaufschlägen sind.
Die Taschenklappen sind ohne Stickerei, sowie die weiße
Weste und Beinkleider.
Das silberne Degengehänge ist ohne Bouillons und ohne
eingemischte Seide von einer anderen Farbe; jedoch auf dem
quadrirten Schafte mit Unserm in Silber und blauer Seide
gestickten Namenszuge versehen.
Der Hut hat eine Schlinge von einer glatten, schmalen
Silberborte, mit einem geprägten Knopfe von weißem Metalle;
dann die Quasten von Silberfäden ohne Bouillons und ohne
färbige Seide, mit der Cocarde nach der Vorschrift.
2) Der Frack ist von dunkelblauem Tuche, mit gleichem
Unterfutter, Kragen und Aufschlägen. — Der liegende Kragen
ist allein gestickt, und zwar nach dem nämlichen Muster, wie
die Gallauniforme. — Die Knöpfe bleiben ebenfalls dieselben.
— Die Unterkleider werden nach Willkür getragen.
Uebrigens wollen Wir zwar die Tragung dieser Uniforme
den Land= und Stadtgerichtsärzten nicht auftragen, aber die-
jenigen, welche von der ihnen bewilligten Auszeichnung Gebrauch
machen, haben sich in allen Uniformsbestimmungen genau nach
den gegenwärtigen Vorschriften zu achten.
München, den 2. Juli 1807.
Reg.-Bl. v. J. 1807. St. XXIX. S. 1113.
XII.
Die Postportofreiheit der Gerichtsäczte.
Nr. 4871. 5S. 7.
Ministerial-Entschließung vom 11. Mai 1845, die Sendungen in
Dienstsachen unter Privatadressen betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Der k. Regierung wird auf den Bericht vom 22. Mai 1843
erwidert, daß das Ministerium des k. Hauses und des Aeußern
die portofreie Behandlung von Fahrpostsendungen an die
Gerichtsärzte in Staatsdienst-Angelegenheiten unter der
Adresse an die Gerichtsärzte mit den Bestimmungen des §. 16
der allerhöchsten Verordnung vom 23. Juni 1829, die Post-
portofreiheit in Amtssachen betreffend, nicht vereinbar finde,
weßhalb nach dem von der General-Administration der k. Pesten
gemachten und von dem Ministerium des k. Hauses und des