Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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X.
Dit  Pensionirung  der  Wittwen  der  Gerichtsaͤtztt.
8.  25.

K.  allerhöchste  Verordnung  vom  7.  August  1810,  die  Pensionirung
der  Landgerichtsärzte  betr.

M.  J.  K.

Da  schon  öfter  der  Zweifel  erhoben  worden  ist,  ob  die
Wittwen  der  Landgerichtsärzte  nach  der  bei  ihrer  ersten  Institution
  erlassenen  Specialnorme  vom  28.  Oktober  1803,  oder  nach
den  allgemein  gleichen  Normen  der  späterhin  am  1.  Januar  1805
erlassenen  Dienstespragmatik  pensionirt  werden  sollen,  so  entscheiden
  Wir  hiemit  im  Allgemeinen,  daß  die  Wittwen  und
Kinder  jener  Landgerichtsärzte,  welche  vor  dem  1.  Januar  1805
angestellt  worden  sind,  nach  der  allgemeinen  Dienstespragmatik
pensionirt  werden  sollen,  wie  Wir  dieses  Letztere  für  die  Wittwen
und  Kinder  der  neu  ernannten  Stadtgerichtsärzte  bereits  unterm
19.  Juni  l.  J.  erklärt  haben.

München,  den  7.  August  1810.

Reg.-Bl.  v.  J.  1810.  St.  XXXVIII  S.  641.

XI.
Die  Aniform  der  Gerichtzärzte.

K.  allerhöchste  Verordnung  vom  2.  Juli  1807,  die  Uniformirung
der  Stadtphysiker  und  Landgerichtsärzte  betr.

M.  J.  4.

Wir  haben  beschlofsen,  für  die  Stadtphysiker  und  Landgerichtsärzte
  in  Unsern  sämmtlichen  Provinzen  nachfolgende
Uniformirung  zu  bestimmen:

1)  Als  Galla-Uniforme  tragen  sie  ein  Kleid  von  dunkelblauem
  Tuche,  mit  dem  Unterfutter,  stehendem  Kragen  und
Aermelaufschlägen  von  gleicher  Farbe.

Kragen  und  Aufschläge  sind  nach  dem  für  die  Landrichter
vorgeschriebenen  Stickereimuster  (Beilage  zum  XV.  Stück  des
diesjährigen  Regierungsblattes,  Buchstabe  A.)  in  der  angezeigten
Breite  in  Silber  gestickt.  Das  Kleid  ist  mit  einer  Reihe
weißmetallener,  mit  dem  gekrönten  Löwen  bezeichneter  Knöpfe
versehen,  deren  auch  drei  an  jeder  Tasche,  und  eben  so  viele  in