Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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(der Haus= und dienstpolizeilichen Untersuchungen, endlich die 
Rechnungsstellung. 
Ueberhaupt hat derselbe den Oberarzt in dessen dienstlichen 
Verrichtungen, soweit dieselben nicht die ärztliche Behandlung 
der Kranken betreffen, nach Erforderniß und nach Kräften zu 
unterstützen. In seinem Wirkung kreise als Kassen= und Rechnungs- 
beamte ist ihm ein Rechnungsgehilfe beigegeben. 
§. 9. Mit der Besorgung, theils des gemeinschaftlichen 
Gottesdienstes in der Anstalt, theils der seelsorgeramtlichen Ver- 
richtungen bei einzelnen Kranken sind zwei Geistliche, ein katho- 
lischer und ein protestantischer, beauftragt. Sie haben bei der 
Ausübung ihres Amtes die Andeutungen gleich bestimmten 
Weisungen zu beachten, welche ihnen der ärztliche Vorstand über 
die durch den Zustand der Gestörten überhaupt und dem be- 
(sonderen Seelenzustand Einzelner gebotenen Rücksichten und 
Maaßnahmen geben wird. 
Sie sind ferner verpflichtet, auf Verlangen des Vorftandes 
und im Einvernehmen mit demselben zur Behandlung einzelner 
Kranken, sowehl in der sittlich religiösen Richtung, als in intellek- 
tueller und pädagogischer Beziehung mitzuwirken. 
§. 10. Zur näheren Beobachtung und Beaausfsichtigung 
der den Geisteskranken zugegebenen Wärter und Wärterinen, 
zur Aufsicht auf die Vollziehung der vom Arzt für die einzelnen 
Kranken getroffenen Anordnungen, auf die Versorgung derselben 
mit ihren verschiedenen Bedürfnissen und auf die Befolgung 
aller Punkte der Haus= und Tagsordnung sind ein Oberwärter, 
der zugleich den wundärztlichen Dienst in der Anstalt besorgt, 
uund eine Oberwärterin uusgenommen. 
§. 11. Die Zahl der Abtheilung des niedern, theils für 
die Pflege und den Dienst der Kranken, theils für die ökono- 
mischen Verrichtungen in der Anstalt bestimmten Dienstpersonals 
ist durch den Etat festgesetzt. 
Die Anstellung und Entlassung desselben richtet sich nach 
den in der Instruktion des Direktors niedergelegten Bestimmungen. 
§. 12. Ueber das Nähere seiner Dienstverhältnisse und Ver- 
richtungen empfängt jeder Angestellte seine besondere Instruktion. 
Titel . 
Benühung der Nstalt. 
1. Aufnahme. 
*§. 13. Der in §. 1 angedeuteten Bestimmung des Instituts 
gemäß ist von der Aufnahme in dasselbe kein Seelengestörter 
 
	        
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